Busengrapscher auf Fuerteventura zu 360€ Geldstrafe verurteilt: Richter bedauert, dass die Strafe nicht höher ausfallen kann

Als eine junge Frau mit ihrem zweijährigen Sohn bei Springfield im Shopping Center Las Rotondas in Puerto del Rosario einkaufen geht, ahnt sie noch nicht, was ihr bevorsteht. Während ihr Sohn im Kinderwagen schläft, probiert die Kundin in der Umkleidekabine ein paar Jeans an. Ein Verkäufer schlägt ihr vor, auch ein paar Kleider anzuprobieren, und hilft ihr bereitwillig beim Schließen des Reißverschlusses.

Plötzlich fasst er ihr hemmungslos in den Ausschnitt und begrapscht ihre Brüste, woraufhin die Frau geschockt das Geschäft verlässt. Der Angestellte ruft ihr noch obszön hinterher: „Mit Deinen Megatitten wirst Du Probleme haben, einen BH zu finden, die passen ja noch nicht mal in meine Hand“. Der Vorfall ereignete sich im Juni 2017.

In der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung auf Fuerteventura wurde der Täter wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 2 Monaten zu je 10 Euro pro Tag, insgesamt zu 360 Euro verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe von 20 Monaten gefordert.

Der Fall wurde anschließend vor dem Provinzgericht in Las Palmas in zweiter Instanz verhandelt, weil der Verurteilte in Berufung gegangen ist und eine Herabsetzung des Strafmaßes beantragt hatte.

Das Berufungsgericht erkannte, das es sich klar um einen sexuellen Missbrauch gehandelt hatte, weil der Täter die Umstände ausgenutzt habe, dass er als Verkäufer Zutritt zur Umkleidekabine hatte und dass die Reaktionsmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt waren, weil sie ihr schlafendes Kleinkind dabei hatte. Unter dem Vorwand, zu helfen, habe er dann seinem Opfer an die Brust gefasst und anschließend obszöne Kommentare über deren Größe gemacht.

Obwohl das Provinzgericht das erstinstanzliche Urteil als „viel zu milde“ bezeichnete, konnte es das Strafmaß nicht heraufsetzen. Dies hätte von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin im Berufungsverfahren beantragt werden müssen. Die Gründe hierfür sind und nicht bekannt. Da das erste Urteil ansonsten „technisch“ nicht fehlerhaft sei, bliebe es bei dem festgesetzten geringen Strafmaß.

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