Spanien verschärft Ausgangssperre: jeder mit einem nicht-essentiellen Job muss zuhause bleiben

Pedro Sanchez

Der Weg zur Arbeit war bisher einer der legitimen Gründe, um auch während der seit dem 15.03.2020 in ganz Spanien geltenden Ausgangssperre ausnahmsweise die Wohnung zu verlassen.

Der Ministerrat der spanischen Regierung hat am Sonntag, 29.03.2020 beschlossen, die Mobilität der Arbeitnehmer weiter einzuschränken. Ziel dieser Maßnahme sei es, den für die nächsten Tage erwarteten Höhepunkt bei den Einweisungen ins Krankenhaus und bei der Belegung der Intensivstationen mit Covid-19-Patienten hinauszuzögern und abzuflachen. Die seit dem 15.03.20202 geltenden Maßnahmen hätten dazu geführt, die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen. Doch die Empfehlungen von Epidemieexperten machten es erforderlich, neue Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontrolle der Ausbreitung des Virus zu vertiefen und um zu verhindern, dass die Anhäufung von Patienten in den Intensivstationen zu deren Sättigung führt. So heißt es in der Präambel des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2020 vom 29.03.2020, das die „bezahlte, nachzuholende Freistellung von abhängig Beschäftigten, die keine essentiellen Arbeiten verrichten, regelt, um die Mobilität der Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Corona-19 zu reduzieren“.

Das Dekret ist um 00:00 Uhr des 30.03.2020 in Kraft getreten, nachdem es kurz vor Mitternacht im Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado/ BOE) veröffentlicht wurde. Es gilt bis einschließlich 09.04.2020.

Für wen gelten die neuen Bestimmungen?

Das königliche Dekret gilt für alle abhängig Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor, deren Aktivität nicht durch die Erklärung des Alarmzustands ausgesetzt wurde.

Ausgenommen sind jedoch die Arbeitnehmer, die in den im Anhang des Dekrets als „essentiell“ eingestuften Sektoren arbeiten (siehe unten). Auch für Mitarbeiter, die in Telearbeit arbeiten können oder die bereits von einem sogenannten ERTE betroffen sind, gelten die neuen Vorschriften nicht.

Was ist ein „permiso retribuido“ ?

Die Personen, für die dieses Gesetz angewendet wird, „genießen eine bezahlte, nachzuholende Freistellung mit verpflichtendem Charakter zwischen dem 30.03.2020 und 09.04.2020“. Mit einfachen Worten: Die Arbeitnehmer müssen zuhause bleiben und dürfen nicht zur Arbeit gehen, bekommen aber den vollen Lohn. Die ausgefallene Arbeitszeit soll bis zum 31.12.2020 z.B. durch Überstunden nachgeholt werden. Es handelt sich jedoch nicht um bezahlten Zwangsurlaub.

Ausnahmen für geregelte Abschaltung und notwendigen Mindestbetrieb

Die Tatsache, dass weder Unternehmen noch Arbeitnehmer bis kurz vor Mitternacht des Sonntags nicht wussten, ob und unter welchen Bedingungen am Montag gearbeitet werden kann, wurde bereits vielfach von Opposition und Unternehmerverbänden kritisiert.

Immerhin sieht das Gesetz für den Montag, 30.03.2020, Ausnahme vor, um Produktionsanlagen geregelt herunterzufahren. Schließlich lässt sich nicht jeder Herstellungsprozess einfach per Knopfdruck beenden, ohne möglicherweise die Produktionsanlagen irreparabel zu beschädigen oder gar zu zerstören. Daher ist auch der erforderliche Mindestbetrieb mit einem Personaleinsatz wie an Wochenenden oder Feiertagen gestattet.

Für welche „essentiellen Sektoren“ gilt das Betriebsverbot nicht?

Das Dekret verfügt über einen Anhang, in dem in 25 Punkten geregelt ist, in welchen Sektoren die Mitarbeiter weiterhin zur Arbeit gehen dürfen.

Dazu gehören unter anderem der Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Arztpraxen, Optiker, Drogerien, Tankstellen, Onlinehandel, Telekommunikation und Tierfutterhändler.

Auch die Betriebe, in denen die lebensnotwendigen Produkte für die obigen Handelsbranchen produziert oder transportiert werden, dürfen weiterhin arbeiten, ebenso wie deren Zulieferer.

Restaurants dürfen weiterhin Speisen zubereiten und außer Haus liefern.

Auch Mitarbeiter in medizinischen Betrieben, Alten- und Pflegeheimen und medizinischen Forschungseinrichtungen und Biotech-Unternehmen, die mit dem Covid-19 zu tun haben, müssen bzw. dürfen nicht zuhause bleiben.

Presseverkaufsstellen und Journalisten dürfen ebenfalls arbeiten. Auch der Druck und die Verteilung von Medien ist weiterhin erlaubt.

Auch Banken und Versicherungen dürfen unverzichtbare Dienstleitungen erbringen sowie Infrastrukturen für den Zahlungsverkehr und die Finanzmärkte operativ halten.

Telekommunikationsdienstleister und Netzwerkdienstleister dürfen ebenfalls arbeiten, um notwendige Leistungen für die Aufrechterhaltung der essentiellen Betriebe, des öffentlichen Dienstes und der Heimarbeit von Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu ermöglichen.

Anwälte, Notare, Gestorías und Asesorías dürfen ebenfalls gewisse Dienstleistungen erbringen.

Auch Arbeitnehmer in der Müllabfuhr, Wasserversorgung und Stromversorgung müssen weiter arbeiten.

Postmitarbeiter müssen ebenfalls weiterarbeiten.

Auch die Distribution und die Zustellung von Produkten im Onlinehandel ist weiterhin möglich.

Natürlich können wir nicht den gesamten Gesetzestext hier Wort für Wort wiedergeben. Wer in Spanien als Angestellter oder Unternehmer tätig ist, sollte daher selbst im Gesetz nachlesen, inwieweit er von den zusätzlichen Einschränkungen betroffen ist.

Autónomos nicht betroffen?

Das Gesetzt bezieht sich ausdrücklich auf abhängig Beschäftigte. Daher sind die Selbständigen („Autónomos“) nicht von den zusätzlichen Regelungen betroffen. Allerdings gelten natürlich die ursprünglichen Einschränkungen des Dekrets zum Alarmzustand auch für Autónomos weiterhin.

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