Was bedeutet der spanienweite Alarmzustand für Fuerteventura und die Kanaren?

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Am Sonntag, 25.10.2020 ist das königliche Dekret 926/2020, mit dem der Alarmzustand zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verhängt wird, im spanischen Amtsblatt (BOE) veröffentlicht worden.

Das Dekret ist im Moment der Veröffentlichung im Boletín Oficial del Estado in kraft getreten.

Die Präambel des Dekrets begründet die Verhängung eines Alarmzustands mit der derezeitigen steigenden Tendenz der Fallzahlen in ganz Spanien, die zu einer spanienweiten 14-Tage-Inzidenz am 22.10.2020 von 349 Fällen pro 100.000 Einwohner geführt hat. Dieses Niveau liege weit über der Schwelle von 60 Fällen pro 100.000 Einwohner, die das ECDE (Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten) als Hochrisikogebiet festgelegt hat.

Danach sei das gesamte Staatsgebiet mit Ausnahme der Kanaren nach nationalen und internationalen Kriterien eine Zone mit hohem bis sehr hohem Risiko.

Diese Zunahme der Übertragung betreffe Risikogruppen in der Bevölkerung, bei denen einen höhere Wahrscheinlichkeit für Hospitalisierung oder Tod bestünde.

Die Belegung von Krankenhausbetten durch Coronapatienten liege bereits bei über 12% mit Spitzenwerten von über 20% in einigen Autonomen Regionen.

Die Belegung der Intensivbetten liege bei 22,48%, in manchen Fällen auch bei 60%.


Diese Situation übe erneut Druck auf unser Gesundheitssystem aus und erfordere deshalb die dringende Umsetzung von Maßnahmen, die jeglichen negativen Einfluss dieser Situation auf die medizinische Betreuung anderer Pathologien als Covid-19 vermeiden und dabei von Anfang an jegliches Risiko einen potentiellen Kollaps des Gesundheitssystems verhindern. …

Die Maßnahmen im Einzelnen

Anders als beim ersten Covid bedingten Alarmzustand während der ersten Welle delegiert die Regierung die Zuständigkeit an die Präsidenten der Autonomen Regionen.

Damit können die Regionen, also z.B. die Kanaren, lokale Unterschiede bei der Entwicklung der Pandemie-Parameter berücksichtigen und „eigene“ Vorschriften erlassen und Maßnahmen treffen.

Daraus ergibt sich der Vorteil, das z.B. die Kanaren in den Genuss von lockereren Maßnahmen kommen können, solange das Infektionsgeschehen weiterhin so gering bleibt wie zurzeit.

Ein Nachteil ist, dass letztlich sehr bald jede Region Spaniens unterschiedliche Regelungen einführen kann, wodurch es schwierig sein wird, den Überblick zu behalten, was wo gerade gilt.

Laut Artikel 3 des Dekrets gilt der Alarmzustand für ganz Spanien, also auch für die Kanaren.

Wie in der Verfassung vorgesehen, dauert der Alarmzustand zunächst nur bis 0:00h des 09.11.2020.

Allerdings ist sehr wahrscheinlich, dass das Parlament einer Verlängerung zustimmen wird. Ob das Parlament jedoch einer Verlängerung bis zum 09.05.2021 zustimmt, wie der spanische Präsident Pedro Sánchez vorgeschlagen hat, bleibt abzuwarten.

Nächtliche Ausgangssperre

Artikel 5 des Dekrets verhängt eine landesweite Ausgangssperre für den Zeitraum von 23:00 bis 6:00h.

Allerdings tritt diese Vorschrift auf den Kanaren nur in Kraft, wenn die kanarische Regierung dies beschließt.

Sollten die Fallzahlen auf den Kanaren also schlechter werden, kann die kanarische Regierung diese Maßnahme für die Dauer von mindestens 7 Tagen in kraft setzen, muss es aber nicht.

Die Autonomen Regionen können die Anfangs- oder Endzeiten jeweils um eine Stunde vor oder zurück verschieben.

Während der nächtlichen Ausgangssperre darf man sich (zurzeit in ganz Spanien ohne Kanaren) nur im öffentlichen Bereich bewegen,

a) um Medikamente, Gesundheitsprodukte und lebensnotwendige Güter zu kaufen.

b) einen Arzt aufzusuchen

c) einen Tierarzt wegen eines Notfalls aufzusuchen

d) zur Erfüllung von arbeitsvertraglichen, beruflichen, geschäftlichen, behördlichen und gesetzlichen Verpflichtungen

e) zur Rückkehr zum Wohnsitz nach der Verrichtung einer der in diesem Absatz aufgeführten Tätigkeiten

f) zur Pflege oder Unterstützung von Senioren, Minderjährigen, Pflegebedürftigen und behinderten oder besonders verletzlichen Personen.

g) wegen höherer Gewalt oder einer Notstandslage

h) wegen anderer Tätigkeiten analoger Natur, sofern diese ausreichend nachgewiesen werden

i) zum Tanken, sofern dies für die in diesem Abschnitt vorgesehen Aktivitäten erforderlich ist

Einschränkung der Mobilität zwischen Autonomen Regionen

Das Dekret zum Alarmzustand sieht die Möglichkeit vor, die Mobilität zwischen den Autonomen Regionen einzuschränken. Dabei sind allerdings auch wieder eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen, wie z.B. Fahrten zum Arbeitsplatz, zum Arzt oder zur Uni etc.

Das Dekret sieht auch die Möglichkeit zur Festlegung der maximalen Zahl Teilnehmern bei Versammlungen im privaten und öffentlichen Raum auf maximal 6 Personen vor.

Diese Maßnahmen treten aber nur in Kraft, wenn die Autonomen Regionen das für sich beschließen. Daher sind diese zusätzlichen Beschränkungen für die Kanaren zurzeit nicht relevant.

Sollte die kanarische Regierung von den Möglichkeiten des Dekrets Gebrauch machen, werden wir natürlich darüber berichten.

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