Neue spanische Einreiseregeln: unklare Formulierung zur Berechnung der 48 Stunden beim Covidtest

Wie-alt-darf-der-Coronatest-bei-Einreise-nach-Spanien-sein

Ab 07.06.2021 gelten für ganz Spanien, und somit auch für Fuerteventura und die Kanaren, neue Einreisebestimmungen.

Für Reisende, die weder Geimpft noch Genesen sind, werden ab Montag, 07.06.2021, zusätzlich zu den bisher geforderten PCR-Tests auch Antigen-Schnelltests für die Einreise nach Spanien akzeptiert.

Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Tests bei Einreise nun nur noch maximal 48 Stunden alt sein dürfen. Als noch ausschließlich PCR-Tests nötig waren, durften zwischen Probenentnahme und Einreise bis zu 72 Stunden vergehen.

Mit dem Verzicht auf PCR-Tests und der Anerkennung von Antigenschnelltests dürfte ein weiteres wichtiges Reisehemmnis an Gewicht verlieren.

Doch offenbar hat der spanische Gesetzgeber ausgerechnet bei der Formulierung der Bestimmungen bezüglich des Testalters nicht bis zum Ende gedacht und darüber hinaus Unklarheiten eingebaut.

Wer seinen Antigen-Schnelltest am Tag vor Abreise oder am Tag der Abreise macht, kann völlig unbeschwert reisen und braucht sich über die Berechnung von Fristen keine Gedanken zu machen und muss die folgenden Ausführungen nicht unbedingt lesen.

PCR-Test am Montag zu alt?

Wir haben in der Redaktion viele Fragen von Lesern erhalten, die ihre Anreise am Montag 07.06.2021 mit einem PCR-Test geplant haben. Die Situation war bei vielen ähnlich: Abstrich am Freitag, Ergebnis am Samstag, Abflug am Montag. Bei einer Frist von 72 Stunden hätte alles gepasst.

Durch die Verkürzung auf 48 Stunden, die unabhängig von der Art des Testverfahrens gilt, passt es für diese Betroffenen, die bereits einen PCR-Test gemacht haben, möglicherweise nicht mehr.

Die Fluggesellschaften wurden vom spanischen Gesetzgeber verpflichtet, die formale Einhaltung der Einreisebestimmungen zu kontrollieren. Am Montag wird es also möglicherweise in jedem Einzelfall darauf ankommen, wie der jeweilige Mitarbeiter der Fluggesellschaft entscheidet, wie er die Frist berechnet oder ob er überhaupt darauf achtet.

Unabhängig von der Gesetzeslage kommt es also schlichtweg darauf an, wie es in der Praxis gehandhabt wird. Die einzige Empfehlung, die man diesen Betroffenen geben kann: genug Zeit einplanen, um am Flughafen eventuell noch einen Schnelltest zu machen.

Den Mitarbeitern am Flughafen könnte man keinen Vorwurf machen, wenn sie einen „zu alten“ PCR-Test nicht anerkennen. Der Gesetzgeber hätte diese Situation, die vorhersehbar war, berücksichtigen müssen.

Auch für diejenigen, die bereits einen Termin für einen PCR-Test gebucht und bezahlt haben und dabei mit 72 Stunden geplant haben, stellt sich ein ähnliches Problem. Allerdings haben diese die Möglichkeit, einen online gebuchten Testtermin innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und die bereits geleistete Zahlung zurückzuverlangen.

Wann beginnt die Frist zur Berechnung der 48 Stunden?

Wie die 48-Stundenfrist für das Testalter zu berechnen ist, bleibt im Text der Einreisevorschriften unklar.

Im Text heißt es:

…Se aceptarán como válidos los certificados de prueba diagnóstica de infección activa de COVID-19 con resultado negativo expedidos en las cuarenta y ocho horas anteriores a la llegada a España. … Das heißt wörtlich übersetzt: „… es werden die Testzertifkate … als gültig anerkannt, die innerhalb der 48 Stunden vor Ankunft in Spanien ausgestellt wurden. Danach wäre also eigentlich klar: Die Frist beginnt im Moment der Ausstellung des Zertifikats. Weiter unten im Text verlangt der spanische Gesetzgeber als Pflichtangabe auf den Testzertifikaten jedoch nur das Datum (nicht die Uhrzeit) der Probenentnahme. (

Fecha de la toma de la muestra…) Der Text bezieht sich also einmal auf die Uhrzeit der Ausstellung und einmal auf das Datum der Probenentnahme. Das verhält sich wie Äpfel am Baum und Birnen im Korb. Es sind also gleich zwei Widersprüche enthalten, die die Berechnung der Frist genaugenommen unmöglich machen. Wenn ein Testzertifikat sich auf die Pflichtangabe des Datums der Probenentnahme beschränkte, ließe sich die 48-Stunden-Frist gar nicht berechnen. Ohne die Angabe einer Uhrzeit wäre schließlich unklar, zu welcher Zeit die Frist beginnt. Nach spanischen Recht müsste in solch einem Fall die Berechnung der Frist um 0:00h des Folgetages beginnen. Es ist anzunehmen, dass die meisten Testzertifikate sowohl Datum als auch Uhrzeit der Probenentnahme und der Ausstellung des Zertifikats angeben und somit freiwillig über die von Spanien geforderten Pflichtangaben hinaus gehen. Bei einem Antigenschnelltest liegen die beiden Zeitpunkte ohnehin so dicht beieinander, sodass dies in der Praxis kaum einen Unterschied machen dürfte. Bei einem PCR-Test dagegen wäre es schon relevant, ob die Frist ab Probenentnahme oder ab Ausstellung des Zertifikats beginnen soll.

Auswärtiges Amt vereinfacht die Angaben

Das Auswärtige Amt macht sich die Angabe auf ihrer Webseite unserer Ansicht nach zu einfach. Dort steht: „…Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein…“)

Diese Angabe entspricht jedoch wie oben dargelegt nicht dem Wortlaut des spanischen Gesetzestextes.

Der spanische Gesetzgeber hat seine frühere Wortwahl von „...prueba realizada…“ zu jetzt „…certificado expedido…“ geändert. Dies hat das Auswärtige Amt nicht berücksichtigt.

Ob die Wortwahl des spanischen Gesetzgebers Absicht oder ein Versehen war, werden wir möglicherweise nie erfahren.

Möglicherweise hat das Auswärtige Amt (absichtlich oder unabsichtlich) vorweggenommen, wie die Praxis bei der Einreise nach Spanien ab 07.06.2021 aussehen könnte, selbst wenn diese Praxis einmal mehr vom Wortlaut des Gesetzes abweicht.

Wie oben schon gesagt: mit einem Antigenschnelltest vom Vortag oder vom Tag der Reise gibt es gar keine Diskussionen. Wir wünschen allen eine gute Reise.

Bestimme den Lohn für unsere Arbeit!

Wenn Du unsere Inhalte nützlich, unterhaltsam oder informativ findest, kannst Du den Lohn für unsere Arbeit selbst bestimmen. Das geht ganz einfach über diesen Link:

64e88161ab01478698ebb0c593d6bc30
https://www.fuerteventurazeitung.de/du-bestimmst-den-lohn-fuer-unsere-arbeit/ banner 300x250 Bestimme den Lohn

16 Kommentare

  1. Liebes FZ-Team,
    bitte helfen Sie mir, denn ich kann nicht mehr!
    Wir fliegen am Sa, den 26. um 16:35 mit EasyJet nach Basel, (weiter dann nach Baden-Württemberg mit dem Taxi).
    ER (84) ist vollständig geimpft (plus 14 Tage): SIE (83) ist nicht geimpft, weswegen wir fliegen, um sie mir zu holen.
    Wann und wo muss ich einen Antigenschnelltest machen lassen?
    Geht das in Gran Tarajal? (Am Flughafen geben sie eine Wartezeit von 12 Stunden an.)
    Der totalerschöpften Verzweiflung nah – mit freundlichem Gruss
    Heike

  2. Ich danke euch für die Antworten. Wenn ich einen neuen Schnelltest zum Wochenende mache geb ich mal die Daten ein wie zb Ausweis Ausweisnummer und andere Sprache und seh mir mal das Ergebniss an.
    Euch die schon auf Fuerte sind wünsche ich herrliche Tage. Und ich hoffe wir können auch bald wieder kommen.
    LG Yvonne

  3. Hallo liebe Gemeinschaft,

    SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test
    Das ist bei uns der kostenlose Bürgertest.
    Weiß jemand ob die auch akzeptabel wären?
    Man kann bei der Auswahl auch die Passnummer eingeben.
    Oder sind es wiederum andere Test? Für Familien mit Kindern wäre es klasse . Bin die nächsten Tage gespannt was für Erfahrungsberichte kommen.
    LG Yvonne

    • Hallo Sievert,
      der kostenlose Bürgertest reicht nach der Vorgabe des auswärtigen Amtes für die Einreise aus, wenn
      Vor – und Nachnahme des Einreisenden,
      Datum / Uhrzeit der Testabnahme,
      angewandtes Testverfahren,
      negatives Testergebnis, und Sitzstaat des Labors
      enthalten sind
      und bei Ankunft nicht mehr als 48 Stunden seit Testabnahme vergangen sind.
      In Einzelfälle kann es zu Problemen kommen, wenn das Dokument lediglich mit dem Labornamen ausgestellt ist und der „Sitzstaat“ des Lobors nicht vermerkt ist.
      Da hilft es, das maschinell erstellte Dokoment ( meist ohne Unterschrift) mit einem Stempel versehen zu lassen, mit Name , Anschrift, Postleitzahl derTeststelle 🙂

      Damit gab es bei uns heute Morgen beim Check – In /Boarding keine Probleme 🙂
      dann mal gute Reise

  4. Muss den auf dem Schnelltest wie vorher beim PCR-Test auch die Nummer des Personalausweises/Reisepasses zur Einreise eingetragen werden? Bislang kenne ich nämlich keine Teststelle, die das auch macht.
    Und gilt für Geimpfte auch die 14-Tage-Frist nach der 2. Impfung, wie in Deutschland?

    Wir fliegen erst Anfang Juli, bis dahin ist die Situation hoffentlich eingespielt und mit weniger Fragezeichen versehen.

  5. „Das Auswärtige Amt macht sich die Angabe auf ihrer Webseite unserer Ansicht nach zu einfach. Dort steht: „…Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein…““

    Beim check – in in Deutschland legt das Personal stets die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zugrunde.
    Wer sich an diese Vorgabe hält, ist dann auf der sicheren Seite und darf mitfliegen.
    Der FZ Tip, sich vorsichtshalber noch einen Antigentest am Airport vor dem check – in zu besorgen,……………. ist Gold wert 🙂

    • Die alten weissen oder roten Impfausweise gelten häufig im Ausland nicht.
      Länder mit Impfbestimmungen, verlangen bei der Einreise den gelben Impfausweis nach den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
      Darüber hinaus soll ab Ende Juni ( oder wann auch immer ? 🙂 )der digitale Impfpass in Deutschland eingeführt werden. Dieser wird allerdings lediglich eine freiwillige Ergänzung zum gelben internationalen Papier-Impfpass sein. Das heißt, das Heftlein wird nach wie vor das führende Dokument bleiben. Vor allen Dingen, wenn es um Reisen ins Ausland geht.

Antworten

Weitere Beiträge im Bereich Fuerteventura Nachrichten