Am frühen Morgen des 01.02.2026 Uhr kam es gegen 05:00 in der Hauptstadt von Fuerteventura zu einem Verkehrsunfall, bei an insgesamt 5 parkenden Autos erheblicher Sachschaden entstanden ist. Außerdem mussten zwei Personen nach dem Unfall medizinisch versorgt werden.
Der Vorfall ereignete sich in der Calle Secundino Alonso, einer zentralen Straße in Puerto del Rosario.
Nach Angaben der Gemeindepolizei kollidierte ein Fahrzeug mit insgesamt fünf geparkten Autos, die am Straßenrand abgestellt waren. Durch die Wucht des Aufpralls entstanden an allen beteiligten Fahrzeugen erhebliche Sachschäden.
Zwei Personen leicht verletzt
Bei dem Unfall wurden zwei Personen leicht verletzt. Die Betroffenen mussten vor Ort durch den Rettungsdienst medizinisch versorgt werden. Nach bisherigen Informationen handelte es sich um Verletzungen ohne schwere gesundheitliche Folgen. Beide Personen wurden nach der Erstversorgung weiter betreut. Weitere Verkehrsteilnehmer waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht direkt beteiligt. Unklar ist bislang, ob es sich bei den Verletzten um den Fahrer und einen eventuellen Beifahrer handelte, oder um unbeteiligte Dritte. Hierzu machte die Polizei keine weiteren Angaben.
Ermittlungen gegen den Fahrer eingeleitet
Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen leitete die Gemeindepolizei ein Ermittlungsverfahren gegen den mutmaßlich verantwortlichen Fahrer ein. Ihm wird ein Vergehen gegen die Verkehrssicherheit vorgeworfen. Grundlage ist Artikel 384 des spanischen Strafgesetzbuches Código Penal, der das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis unter Strafe stellt. Nach Angaben der Polizei verfügte der Fahrer über keinen gültigen Führerschein.
Darüber hinaus wurde der Mann angezeigt, weil er das Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt haben soll. Entsprechende Tests ergaben Hinweise auf den Konsum verbotener Substanzen.
Übergabe an die Justiz
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wurde der Fahrer der Justiz übergeben. Vermutlich dürfte der Angeklagte in einem Schnellverfahren verurteilt werden, wenn die Beweislage eindeutig ist.
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