Gemeinde verweigert Dinosol Baugenehmigung für Supermarkt in La Lajita im Süden von Fuerteventura

La-Lajita-Fuerteventura-Drohne

Die Gemeinde Pájara hat Dinosol Supermercados die Baugenehmigung für ein geplantes freistehendes Geschäftsgebäude in La Lajita auf Fuerteventura verweigert. Nach Auffassung der Gemeinde weist das Projekt „nicht behebbare Mängel und Verstöße“ auf. Außerdem fehle die erforderliche Genehmigung für große Einzelhandelsflächen der kanarischen Regierung und für das betroffene Gebiet seien die vorgeschriebenen Projekte zur Grundstücksneuordnung und Erschließung noch nicht endgültig genehmigt.

Der Gemeindevorstand von Pájara beschloss einstimmig, die beantragte Genehmigung auf Grundlage der technischen und juristischen Gutachten in der Verfahrensakte zu verweigern.

Antrag bereits im November 2024 gestellt

Der Antrag für den Bau des Geschäftsgebäudes war am 4. November 2024 von der Firma Jandía Lúdica SL im Namen von Dinosol Supermercados SL eingereicht worden. Die vorgelegte Vollmacht bezog sich allerdings auf AJA Inversiones. Das Unternehmen steht mit den Mehrheitsaktionären der Supermarktkette Hiperdino in Verbindung und ist Eigentümer des betreffenden Grundstücks.

Dem juristischen Gutachten zufolge ist das Gebiet La Lajita 2000 als nicht konsolidiertes städtisches Bauland eingestuft. Sowohl das Projekt zur Grundstücksneuordnung als auch das Erschließungsprojekt befinden sich noch im Verfahren und sind bislang nicht endgültig genehmigt worden.

Das kanarische Bodengesetz (Ley del Suelo de Canarias) ermöglicht grundsätzlich, auf nicht konsolidiertem städtischem Bauland zu bauen, wenn gleichzeitig die Erschließung erstellt wird. Dafür müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss das Projekt zur Grundstücksneuordnung verwaltungsrechtlich bestandskräftig und das Erschließungsprojekt endgültig genehmigt sein.

Nach Auffassung der Gemeinde sind diese Voraussetzungen bei La Lajita 2000 nicht erfüllt. Das juristische Gutachten kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne.

Zwei negative Gutachten des Gemeinde-Architekten

Hinzu kommen zwei negative Gutachten des Gemeinde-Architekten vom 8. April 2025 und vom 7. November 2025.

Im zweiten Gutachten wird festgestellt, dass das Basisprojekt „gegen die geltende Planung und städtebauliche Gesetzgebung verstößt“. Die technische Beurteilung der Gemeinde falle negativ aus, da „nicht behebbare Mängel und Verstöße“ vorlägen.

Zu diesen Problemen gehört nach Angaben des Gemeinde-Architekten auch die fehlende spezifische gewerbliche Genehmigung. Diese wird von der kanarischen Regierung erteilt und muss vor der Baugenehmigung vorliegen, für deren Erteilung wiederum die Gemeinde zuständig ist.

Die im Verfahren zitierte Gesetzgebung sieht ausdrücklich vor, dass keine kommunale Genehmigung erteilt werden darf, solange die erforderliche gewerbliche Genehmigung nicht vorliegt. Werden beide Genehmigungen gleichzeitig beantragt, muss das Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung über die gewerbliche Genehmigung ausgesetzt werden.

Voraussetzungen für gleichzeitiges Bauen und Erschließen fehlen

Nach Einschätzung der Gemeinde sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, um die Errichtung des Gebäudes und die Erschließungsarbeiten im Gebiet La Lajita 2000 gleichzeitig durchzuführen.

Dafür wären unter anderem die Einführung des sogenannten Kooperationssystems zur Entwicklung von La Lajita 2000, die Genehmigung einer neuen Grundstücksneuordnung und einer entsprechenden Neuverteilung der Grundstückswerte und Lasten, die Genehmigung des Erschließungsprojekts sowie die Stellung der erforderlichen Sicherheiten notwendig.

Das technische Gutachten kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass das eingereichte Projekt selbst Mängel enthält, die als „nicht behebbar ohne eine wesentliche Änderung des Projekts“ angesehen werden.

Der Gemeindevorstand übernahm schließlich die Schlussfolgerungen der technischen und juristischen Gutachten und beschloss, die beantragte Genehmigung nicht zu erteilen. Die Entscheidung soll der Antragstellerin zusammen mit Hinweisen auf die möglichen Rechtsmittel zugestellt werden.

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