Was muss ich bei der Rückreise aus Fuerteventura nach Deutschland beachten?

neue Coronavirus Einreiseverordnung
Was muss ich bei der Rückreise aus Fuerteventura nach Deutschland beachten? 4

Erstellt am 26.08.2021, update 27.12.21

Seit 25.12.2021 ist ganz Spanien und damit auch Fuerteventura von der Bundesrepublik Deutschland als Hochrisikogebiet deklariert worden. Die Einstufung zum Hochrisikogebiet hat Folgen für Einreisende: Alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen für 10 Tage in häusliche Quarantäne. Diese kann jedoch durch einen negativen Corona-Test am 5. Tag nach Einreise abgebrochen werden. Für Kinder unter6 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Nachweis 5 Tage nach der Einreise (statt 10 Tagen).

Die digitale Einreiseanmeldung (DEA) muss zur Einreise wieder abgegeben werden, Infos dazu findet Ihr am Ende dieses Artikels.

Vollständig Geimpfte oder Genesene können die Absonderungspflicht bereits vor der Einreise abbrechen, wenn sie im Rahmen der Digitalen Einreiseanmeldung das Impfzertifikat bzw. den Genesenennachweis hochladen.

Nachweis eines der drei G – geimpft, genesen, getestet

Für Flugreisende galt bereits seit dem 30.03.2021 eine Testpflicht. Zum 13.05.21 änderte sich, dass der Nachweis von Impfung oder Genesung zur Einreise vorgelegt werden konnten.

Mit der neuen Änderung des Einreisegesetzes, die seit 1.08.2021 in Kraft getreten ist, gilt nun, dass sind alle Einreisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet sind, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem CoronavirusSARS-CoV-2(Impf-, Test-, Genesenennachweis) verfügen müssen.

Kinder unter 6 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

Wann muss ich mich testen lassen?

Wer keinen Impf- oder Genesenennachweis hat, muss also einen Test vorweisen. Der Test muss vor Antritt des Fluges nach Deutschland nachgewiesen werden. Er muss also am Urlaubsort durchgeführt werden. Die Kosten tragen die Reisenden selbst. Der Testabstrich darf zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland maximal 48 Stunden alt sein, wenn der Nachweis mittels (Antigen-Schnelltest) erfolgt.
Im Falle eines PCR-Tests und der Beförderung durch einen Beförderer (z.B. Fluggesellschaft) darf der Test zu Beginn oder zum geplanten Beginn der Rückreise maximal 48 Stunden alt sein.

Den Flugunternehmen ist die Beförderung von Passagieren nach Deutschland nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses oder des Impf- oder Genesenennachweis erlaubt.

Wer keines der drei Dokumente vorlegen kann, bleibt also am Boden.

Diese Testpflicht gilt für alle Personen ab 6 Jahren außer Geimpfte und Genesene. Die Testpflicht gilt unabhängig davon, ob das Reisegebiet als Hochrisikogebiet ausgewiesen ist oder nicht.

Da die Fluggesellschaften Bußgelder riskieren, wenn sie gegen die Verordnung verstoßen, werden sie ein ureigenes Interesse haben, die Dokumente bei Rückreise nach Deutschland genau zu prüfen.

Kontrolle der Nachweispflicht

Die Kontrolle der Einhaltung der Nachweispflicht obliegt den Fluggesellschaften. Diese dürfen niemanden befördern, der vor dem Abflug kein gültiges Testergebnis, den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen kann. (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren). Zusätzlich kann am Zielflughafen in Deutschland durch die zuständige Behörde die Vorlage des Nachweises angefordert werden.

Welche Tests werden anerkannt?

Anerkannt werden Test mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR,LAMP,TMA) und Antigentests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2.

Bezüglich der Antigen-Schnelltests werden solche anerkannt, die die von der WHO empfohlen Mindestkriterien erfüllen. ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität.

Das Testzertifikat kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorgelegt werden.

Genaue Informationen zur den Anforderungen an die Tests finden sich auf der Webseite des Robert Koch-Instituts.

Anmerkung: für Einreisen aus Virusvariantengebieten gelten andere Anforderungen. Informationen dazu finden sich auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

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