Eintrittsgeld für Höhlen von Ajuy hat juristisches Nachspiel

Die Staatsanwaltschaft für Umweltdelikte hat gegen das Unternehmen „Paraje Natural de Ajuy, S.L.“ und dessen Verantwortliche ein Strafverfahren eingeleitet.

Das Unternehmen hatte als Eigentümerin des Geländes, auf dem sich die Höhlen von Ajuy befinden, trotz heftiger Proteste und diverser Anzeigen, u.a. von der Seprona (Umweltpolizeieinheit der Guardia Civil), eine Zeit lang Eintrittsgeld für den Zugang zu den Höhlen gefordert.

Allerdings forderte das Unternehmen das Eintrittsgeld nicht erst unmittelbar am Eingang zu den Höhlen, sondern bereits am Beginn des einzigen Weges, der dorthin führt.

Da dieser Weg direkt an der Küste verläuft, befindet er sich mutmaßlich im Küstenschutzbereich, der in Spanien grundsätzlich öffentliches Eigentum darstellt, und zu dem der Zugang nicht beschränkt werden darf. Die Höhlen selbst befinden sich darüber hinaus in dem Naturschutzgebiet „Parque Rural de Betancuria“.
Jegliche wirtschaftliche Aktivität in einem Naturschutzgebiet erfordert eine entsprechende Genehmigung, über die das Unternehmen angeblich nicht verfügt.

Aufgrund von Protestaktionen der Anwohner von Ajuy und möglicherweise auch infolge der Anzeigen stellte das Unternehmen unter dem Druck der Öffentlichkeit das Abkassieren ein.

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