3 neue Gerichtsurteile bestätigen Rechtmäßigkeit der Maskenregeln auf den Kanarischen Inseln

Gerichtsurteil-Maskenpflicht-Kanaren

In den letzten Wochen hat die zweite Sektion des Verwaltungsgerichts des Oberen Tribunals der Kanaren (TSJC) in drei neuen Urteilen die Rechtmäßigkeit der verschiedenen Beschlüsse der kanarischen Regierung vom 13., 20. und 27. August 2020 bezüglich der Maskenpflicht bestätigt.

Diese drei neuen Urteil verfestigen die bisherige Rechtsprechung auf den Kanarischen Inseln in den letzten Monaten, in denen immer wieder Klagen von Maskengegnern abgewiesen wurden.

Auch wenn diese Urteile noch nicht in der letzten Instanz gesprochen wurden und somit noch nicht rechtskräftig sind, wird es für Maskenkritiker auf den Kanaren deutlich enger, die sich durch die Maskenpflicht in ihrer Ehre, ihrer physischen und psychischen Gesundheit oder gar ihrer verfassungsmäßigen Freiheitsrechte beraubt sehen.

Kanarische Regierung sieht sich in ihren Corona-Maßnahmen bestätigt

Der für das Justiz-Ressort zuständige Regierungsrat der kanarischen Regierung, Julio Pérez, sieht in der „Überprüfung unserer Handlungen durch die Gerichte eine Garantie für die Bürger und eine Gelegenheit, das zu korrigieren, was wir inkorrekt gemacht haben könnten.“

„Es ist ohne Zweifel zufriedenstellend, dass bis jetzt alle getroffenen Maßnahmen bestätigt wurden, wenn man berücksichtigt, dass es eine juristisch delikate Materie ist, gleichermaßen delikat und komplex wie auch bedeutsam. Die Mobilität oder die Handlungsmöglichkeiten der Bürger einzuschränken oder soziale und wirtschaftliche Aktivitäten zu limitieren, sind Schritte, die mit besonderer Vorsicht und Respekt für ihre Rechte getroffen werden müssen, so wie wir das in allen Fällen versucht haben während eines langen Jahres administrativer Maßnahmen. Dabei haben wir versucht, so gewissenhaft wie irgend möglich vorzugehen. Und wenn etwas korrigiert werden müsste, würden wir auf dieselbe Weise vorgehen“, fügte Pérez hinzu.

Verwaltungsgericht legt Klägern Kosten der Verfahren auf

Das Verwaltungsgericht hat in den drei neuen Fällen die Klägern zur Zahlung der gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Das geschieht üblicherweise nur dann, wenn die Klage in allen Punkten abgewiesen wird und wenn der Kläger keine berechtigten Zweifel an der Rechtslage oder der Faktenlage darlegen konnte.

Gericht stellt Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit über die Vorbehalte gegenüber dem Tragen von Masken

Im Verfahren zum ersten Urteil vom Januar 2021 hatte der Kläger vorgetragen, dass die Maskenpflicht im Bereich der Arbeit und des Erziehungswesens für die gesamte Bevölkerung und im gesamten kanarischen Territorium, die Regierung am 27. August 2020 beschlossen hatte, eine „schweren Angriff“ auf die Grundrechte darstelle. Die Abweisung der Klage begründete das Gericht unter anderem damit, dass generelle Interesse am Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit höher anzusetzen sei, als die Vorbehalte gegenüber dem Tragen von Masken.

Im zweiten Urteil vom Februar 2021 ging es um die Beschlüsse der kanarischen Regierung vom 13. August 2020. Die Klägerin argumentierte gegen die Maskenpflicht, dass diese „Ähnlichkeit zu einigen Konflikten habe, die durch die Versuche provoziert worden seien, Angelegenheiten wie das Tragen von Burkas oder dem islamischen Kopftuch in der Öffentlichkeit zu regeln oder das Praktizieren von „Oben-Ohne“ an Stränden oder in öffentlichen Schwimmbädern.“

Das Gericht folgte diesem Argument nicht, weil dies keine Beziehung zwischen der Bewahrung des individuellen Schutzrechts auf Bestimmung des eigenen Aussehens und dem Recht auf Schutz der Gesundheit beinhalte.

Die Klägerin führte außerdem an, dass die Beschlüsse den Artikel 9.3 der spanischen Verfassung verletze, der unter anderem das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Rechtssicherheit usw. garantiere. Dies wies das Gericht durch die bloße Tatsache zurück, dass die Klägerin sich mit ihrer Klage gegenüber den Maßnahmen der Regierung verteidigen konnte.

Außerdem argumentierte die Klägerin, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske durch eine Begründung, warum man diese tragen solle, begleitet werden müsse, und legte ein Sachverständigengutachten von einem maskenkritischen Doktor der Medizin vor.

Das Gericht führte unter anderen Argumenten an, dass die Gesundheit der Allgemeinheit ein essentielles Element des Allgemeinen Interesses ist, für das die öffentlichen Gewalten Sorge tragen müssen und dass die getroffenen Maßnahmen auf das Überleben der Gemeinschaft abzielten, da die Gesichtsbedeckung keine nennenswerten Risiken für Personen, die sie tragen, darstellen, ihr Gebrauch aber sehr wohl wirksam ist, um das Risiko der Verbreitung des Virus zu reduzieren.

Das Gericht präzisierte weiter, dass der Eingriff in die individuelle Freiheit im Bereich der persönlichen physischen und psychischen Integrität durch die Maskenpflicht, den angestrebten Zwecken angemessen ist: nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bürger in ihrer Gesamtheit und einem therapeutischen Schutz, der nicht besonders invasiv ist.

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5 Kommentare

  1. vollkommen richtig. nicht umsonst wird demnächst in Deutschland eine Maske im Restaurant zur Pflicht werden, als Voraussetzung für eine Wiedereröffnung, welche nur die Nae bedecken wird. Stichwort: Minimierung des Killervirus. Und: Wer damit nicht zurechtkommen will, den brauchen wir auch nidcht auf unserer Trauminsel. Also: Bitte zu Hause bleiben, wenn jemand tatsächlich immer noch essen will, ohne seine Nase bedecken zu wollen. Ich will nämlich noch nicht sterben. Bitte habt Respekt.

  2. Mein Mann trägt bei der Feuerwehr Atemschutz.

    Masken trägt man bei Theateraufführungen. Sollte man mal drüber nachdenken…..

    Auch wenn die Masken nicht besonders invasiv sind im Vergleich zu allen anderen Massnahmen, sollte sich jeder denkende Mensch fragen, warum bisher keine eingesetzt werden, die überhaupt Aerosole filtern. Möchte man gar nicht, dass die Übertragung gestoppt wird?

  3. …aaaaber, dass die FZ ein hochwertiges „Info-Produkt“ darstellt, ist seit längerem klar und somit darf der/die Konsument/in so etwas auch erwarten…;)

    ich schließe mich ausdrücklich dem berechtigtem Lob von „Werner A. “ an…

    Dankeschön

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