Erstellt am 20.02.2022, aktualisiert 22.04.22 , noch bis einschließlich 31.05.22 unverändert gültig
Informationen für die Rückreise nach Deutschland ab dem 01.06.2022 findet Ihr in folgendem Artikel: Ab 01.06.2022: Kein 3G-Nachweis zur Rückreise nach Deutschland aus Fuerteventura
Seit 20.02.2022 ist ganz Spanien und damit auch Fuerteventura von der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit fallen Quarantäneauflagen selbstverständlich komplett weg.
Zu Beachten ist allerdings, dass dennoch weiterhin eine Nachweispflicht bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gilt.
Nachweis eines der drei G – geimpft, genesen, getestet
Für Flugreisende galt bereits seit dem 30.03.2021 eine Testpflicht. Zum 13.05.21 änderte sich, dass der Nachweis von Impfung oder Genesung zur Einreise vorgelegt werden konnten.
Mit der Änderung der Einreiseverordnung gilt, dass sind alle Einreisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet sind, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) verfügen müssen.
Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
Wann muss ich mich testen lassen?
Wer keinen Impf- oder Genesenennachweis hat, muss also einen Test vorweisen. Der Test muss vor Antritt des Fluges nach Deutschland nachgewiesen werden. Er muss also am Urlaubsort durchgeführt werden. Die Kosten tragen die Reisenden selbst. Der Testabstrich darf zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland maximal 48 Stunden alt sein, wenn der Nachweis mittels (Antigen-Schnelltest) erfolgt.
Im Falle eines PCR-Tests und der Beförderung durch einen Beförderer (z.B. Fluggesellschaft) darf der Test zu Beginn oder zum geplanten Beginn der Rückreise maximal 48 Stunden alt sein.
Den Flugunternehmen ist die Beförderung von Passagieren nach Deutschland nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses oder des Impf- oder Genesenennachweis erlaubt.
Wer keines der drei Dokumente vorlegen kann, bleibt also am Boden.
Diese Testpflicht gilt für alle Personen ab 12 Jahren außer für Geimpfte und Genesene. Die Testpflicht gilt unabhängig davon, ob das Reisegebiet als Risikogebiet ausgewiesen ist oder nicht.
Da die Fluggesellschaften Bußgelder riskieren, wenn sie gegen die Verordnung verstoßen, werden sie ein ureigenes Interesse haben, die Dokumente bei Rückreise nach Deutschland genau zu prüfen.
Kontrolle der Nachweispflicht
Die Kontrolle der Einhaltung der Nachweispflicht obliegt den Fluggesellschaften. Diese dürfen niemanden befördern, der vor dem Abflug kein gültiges Testergebnis, den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen kann. (Ausnahme: Kinder unter 12 Jahren). Zusätzlich kann am Zielflughafen in Deutschland durch die zuständige Behörde die Vorlage des Nachweises angefordert werden.
Welche Tests werden anerkannt?
Anerkannt werden Test mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR,LAMP,TMA) undAntigentestszum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2.
Bezüglich der Antigen-Schnelltests werden solche anerkannt, die die von der WHO empfohlen Mindestkriterien erfüllen. ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität.
Das Testzertifikat kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorgelegt werden. Es kann in Papier- oder digitaler Form vorgelegt werden.
Genaue Informationen zur den Anforderungen an die Tests finden sich auf der Webseite des Robert Koch-Instituts.
Anforderungen an das Impfzertifikat
Als Impfzertifikat gilt ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Dieses kann in Papierform oder in digitaler Form nachgewiesen werden. Wichtig: die zugrundeliegenden Schutzimpfungen müssen den vom Paul-Ehrlich-Institut in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch Institut unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
a) verwendete Impfstoffe,
b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
d) Intervallzeiten,
aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden
müssen und
bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen
Welche Impfstoffe anerkannt sind, wie lange die Intervalle zwischen dem Impfungen sein dürfen und weitere Informationen zum Impfzertifikat findet Ihr unter folgendem Link: Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
Anforderungen an den Genesenennachweis
Der Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Dieses kann in Papierform oder in digitaler Form nachgewiesen werden.
Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR,PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein
UND
b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen
UND
c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
Nachzulesen sind diese Bedingungen unter: Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise
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