In der Nacht vom ersten auf den zweiten Oktober hat es gegen 0.17 Uhr im Kreisverkehr an der Tankstelle an der Costa Calma im Süden Fuerteventuras einen Unfall gegeben.
Ein silberner Hochdachkombi hatte ein Schild gerammt und diverse Straßenabtrennungen umgefahren.
Kurios: der Wagen stand einfach verlassen herum
Die Polizei hatte den Wagen verlassen und mit offenen Türen vorgefunden. Der Aufprall war so stark, dass die Airbags ausgelöst haben. Vom Fahrer war keine Spur zu sehen. Die Polizei geht davon aus, dass auch ein Beifahrer mit im Auto gesessen hat, da auch die Beifahrertür geöffnet war.
Das Wahrscheinlichst ist, dass der Fahrer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen gestanden haben könnte, als der Unfall passierte und daher vom Unfallort geflohen ist.
Die Wagenpapiere und anderes fanden die Polizisten der Policia Local direkt im Auto. Nun bleibt es, den Fahrer zu ermitteln. Ob das Auto vielleicht gestohlen wurde, zu Unrecht genutzt wurde oder ähnliches, muss die Polizei nun ermitteln.
Sollte der Fahrer nicht ermittelt werde können, wird die Halterhaftpflicht des Wagenhalters für die Kosten der Schäden an den Schildern etc auf kommen müssen.
Fahrerflucht – in Spanien nur dann ein Delikt, wenn Personen verletzt werden oder sterben
Wer sich als Fahrer von einem Unfallort eigenständig entfernt, begeht Fahrerflucht. Während darauf bei Unfällen mit Sachschaden „lediglich“ ein Bußgeld und administrative Strafen stehen, wird die Fahrerflucht bei Personenschäden zu einem Delikt, dass mit bis zu vier Jahren Haft bestraft werden kann.
Allerdings gibt es diesen Straftatbestand in Spanien erst seit einer Änderung des Strafgesetzbuches (Código Penal) im Jahre 2019.
Das was wir in Deutschland als unterlassene Hilfeleistung kennen, gab und gibt es auch im spanischen Strafgesetzbuch. Die Erweiterung um den Straftatbestand der Fahrerflucht (nach Unfall mit Verletzten / und oder Toten) war jedoch nötig, da in Spanien für die Erfüllung des Straftatbestands der unterlassenen Hilfeleistung (spanisch Omisión del deber de socorro) nachgewiesen werden musste, dass dem Opfer noch zu helfen war. Fahrer, die vor der Revision des Strafgesetzbuches bei einem Unfall Tote hinterlassen hatten, konnten nicht für unterlassen Hilfeleistung belangt werden, da den Opfern nicht mehr hätte geholfen werden können.
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