Ende des Alarmzustands in Spanien: gegensätzliche Urteile bezüglich Ausgangssperre

hü-und-hott-Justiz

Wenn am 09. Mai 2021 der Alarmzustand endet, sollen die Autonomen Regionen selbst über die dann in ihrem Territorium anzuwendenden Corona-Maßnahmen entscheiden.

Die Regionalregierungen müssen ihren Maßnahmenkatalog jeweils von den höchstinstanzlichen Gerichten der Autonomen Region absegnen lassen, sofern diese die Grundrechte der Bürger berühren.

Gegen die Urteile der Autonomie-Gerichte ist eine Revision am Obersten Gericht (Tribunal Supremo) in einem eigens dafür eingeführten Eilverfahren in einer Frist von 5 Tagen zulässig. Durch diese Express-Revision soll die „Rechtsprechung“ landesweit einheitlichen Kriterien unterworfen werden.

Von einheitlicher Rechtsprechung sind die Autonomen Regionen im Moment jedoch weit entfernt.

Insgesamt 5 Autonome Regionen Spaniens, nämlich die Kanaren, Navarra, das Baskenland, die Comunidad de Valencia und die Balearen, wollen unter anderem die nächtlichen Ausgangssperren und Ein- und Ausreisebeschränkungen beibehalten.

Nach Auffassung diverser Juristen ist aber für die Einschränkung des in der Verfassung garantierten Rechts auf freie Mobilität der Alarmzustand als Rechtsgrundlage unerlässlich. Für Kontaktbeschränkungen gehen manche Juristen sogar davon aus, dass der sogenannte „Ausnahmezustand“ erforderlich wäre, da nicht nur das Recht auf Mobilität sondern auch das Recht der Versammlungsfreiheit berührt wird.

Und so ist es gekommen, wie es kommen musste: Die einen sagen hü, die anderen sagen hott

Die obersten Gerichte der Comunidad de Valencia und der Balearen haben die Maßnahmen der jeweiligen Autonomieregierungen abgesegnet, obwohl darin Mobilitätsbeschränkungen vorgesehen sind.

Das Oberste Gericht des Baskenlandes hat dagegen die sehr ähnlich lautenden Regelungen abgelehnt. Die generellen Ausgangssperren auf Gemeinde- und Provinzebene, die nächtlichen Ausgangssperren und die Beschränkungen der Personenanzahl auf maximal 4 Teilnehmer bei Versammlungen sind nach Auffassung des baskischen Oberen Gerichts nicht zulässig, weil sie in von der Verfassung garantierte Grundrechte eingreifen.

Das Urteil des TSJC, des Oberen Tribunals der Kanarischen Inseln, könnte noch am heutigen 08.05.2021 fallen.

Danach bleibt abzuwarten, ob im Anschluss noch das Tribunal Supremo, das oberste spanische Gericht, im Express-Revisionsverfahren die Ergebnisse der Regionalgerichte bestätigt oder verwirft.

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2 Kommentare

  1. Dann muss man sich nicht wundern, wenn viele nicht nach Fuerte kommen, weil in Deutschland
    keine Maskenpflicht im Freien ist. Zum Beispiel in Caleta de Fuste, die Promendade ist so
    breit, da kann ich keinen Kontakt zu einem anderen Menschen haben. In Geschäften und
    usw. ist das ja ok

  2. Ich bin der Meinung, dass die Maskenpflicht IM FREIEN, selbst wenn man quasi überall den Abstand einhalten kann, eine wesentlich grössere Einschränkung ist als die Ausgangssperre.
    ( Strandspaziergang, Spaziergang durch Costa Calma usw. )
    In Innenräumen verstehe ich es ja.

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