Versuchter Raubüberfall mit vorgehaltener Pistole in Fuerteventuras Hauptstadt

Ueberfall_Fuerteventura

Am Mittwoch, den 15.02.2023 kam es am morgen zu Panik in einer der größten Geschäftsstraßen von Fuerteventuras Hauptstadt. In der Calle León y Castillo wollte ein Mann am Bankautomaten der Caixa-Filiale Geld einzahlen. Plötzlich tauchte ein weiterer Mann auf, der ihn mit einer Waffe bedrohte und die Herausgabe des Geldes forderte. Dem bedrohten Mann gelang es jedoch, sich der Situation durch Flucht zu entziehen und die Polizei zu verständigen.

Beamte der Nationalpolizei in Puerto del Rosario kamen mit mehreren Fahrzeugen in die Geschäftsstraße. Da der Geschädigte den Mann, seine Kleidung und auch Erscheinung sehr gut beschreiben konnte, gelang es den Beamten, den mutmaßlichen Täter in der Umgebung aufzugreifen. In seiner Kleidung hatte der Mann eine Waffe versteckt, die sich letztlich als Airsoftpistole herausstellte.

Der mutmaßliche Täter ist 25 Jahre alt und soll polizeilich einschlägig bekannt sein. Auf dem Weg zur Polizeiwache solle er außerdem die Beamten bedroht haben, wie die Nationalpolizei in einer Pressemitteilung bekannt gab.

Der Mann wurde dem zuständigen Gericht in Puerto del Rosario überstellt und wird nun mit einer Anklage wegen des Raubüberfalls zu rechnen haben.

Raub mit Waffengewalt im spanischen Strafrecht

Für Raub sieht das spanische Strafrecht eine Mindeststrafe von 2 bis 5 Jahren vor. Der Einsatz einer Waffe gilt als strafverschärfend und daher ist die Strafe dann eher im oberen Drittel, also mit mindestens 3,5 Jahren angesetzt.

Vor spanischen Gerichten wird schon alleine das Zeigen einer Waffe als Anwendung der Waffengewalt ausgelegt. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Waffe echt ist, oder sich, wie im oben beschriebenen Fall als Airsoft-Pistole herausstellt.

Viele Airsoft-Pistolen können in einer Stresssituation wie zum Beispiel bei einem Überfall von nicht speziell geschulten Personen nicht von einer echten Waffe unterschieden werden.

Eine Airsoft-Pistole ist nach spanischem Waffenrecht als Sport- oder Freizeitwaffe je nach ihren technischen Eigenschaften in den Kategorien 4.1 oder 4.2 eingestuft. Der Erwerb und Besitz erfordert daher keine Waffenlizenz, die Waffen müssen aber bei der Gemeinde registriert werden.

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