Justiz bewahrt Haus in Los Molinos an der Westküste von Fuerteventura erneut vor dem Abriss

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Das Obere Kanarische Gericht (Tribunal Superior de Justicia de Canarias TSJS) hat eine einstweilige Anordnung ratifiziert, dank derer das Verfahren zum Abriss eines Hauses in Los Molinos an der Westküste von Fuerteventura vorläufig ausgesetzt wurde. Das Abrissverfahren ist in diesem konkreten Fall ausgesetzt, bis die Gerichte im ordentlichen Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig entschieden haben.

Am 21. August 2023 hatte die kanarische Küstenbehörde im Rahmen eines „Wiederinbesitznahmeverfahrens öffentlichen Eigentums“ einen Beschluss unterschrieben, mit dem die Besitzerin eines Hauses in Los Molinos aufgefordert wurde, dieses freiwillig abzureißen.

Die Besitzerin beantragte beim TSJC eine einstweilige Anordnung, um den Abriss zu stoppen. Das TSJC gab dem Antrag am 28. September 2023 statt, ohne die Küstenbehörde vorher anzuhören. Die Gerichtsentscheidung wurde der Küstenbehörde anschließend zugestellt, woraufhin die Küstenbehörde einen Einspruch einlegte.

Diese Einspruch hat das TSJC zurückgewiesen uns seine vorherige Entscheidung zugunsten der Antragstellerin bestätigt.

Das Gericht hat die einstweilige Anordnung ratifiziert, weil der „von der Küstenbehörde angeordnete Abriss den Verlust des Zwecks des laufenden Gerichtsverfahrens bedeutet hätte“.

Die Rechtsanwälte der betroffenen Besitzerin hatten vorgebracht, dass die Durchführung des Abrisses im Falle des Obsiegens im Verfahren dessen Ziel vernichten würde. Außerdem trugen sie vor, dass das Haus bereits seit mehr als 50 Jahren existiere. Auch bedeutete der Abriss einen großen Nachteil für die Besitzerin, da sie die Kosten für den Abriss tragen sollte und auch der immaterielle Schaden hinzukäme, der die Zerstörung ihrer Wohnung für sie bedeuten würde.

Kein neuer Konflikt

Auch wenn er erst jetzt öffentliche Aufmerksamkeit bekommen hat, ist der Konflikt um den Fortbestand der Häuser in Los Molinos nicht neu. Bereits in 2013 hatte die Gemeinde Puerto del Rosario sich an das spanische Umweltministerium gewendet und gefordert, dass es den Anwohnern eine Konzession zur Nutzung der Häuser für die Dauer von 30 Jahren einräumt.

Die Rechtsanwälte der Anwohnerin argumentierte, dass das Gebäude den Wohnsitz der Mandantin darstelle, und dass die Wohnung schon vor dem Inkrafttreten des Küstengesetzes im Jahr 1988 Teil des Familienvermögens gewesen sei, in dem sie lange Perioden während des Jahres verbracht habe.

Durch die Aussetzung des Abrisses werde keine „schwere Störung öffentlicher Interessen“ verursacht, sondern nur die notwendige Rechtssicherheit des Verfahrens garantiert. Schließlich habe das Verfahren zur Wiederinbesitznahme bereits im Jahr 1994 seinen Anfang genommen.

Bis zur Abrissverfügung aus dem dem August 2023 sei das Verfahren „paralysiert“ gewesen, nachdem die Besitzerin in 2008, also vor 15 Jahren einen Einspruch dagegen eingelegt hatte.

Staatsanwaltschaft sieht Schaden für öffentliches Interesse

Die Staatsanwaltschaft hat bedauert, dass das Gericht die Abrissverfügung ausgesetzt hat. Das könne dazu führen, dass jeder, der unberechtigt öffentliches Eigentum besetzt und deshalb eine Abrissverfügung bekommt, sich einfach nur darauf berufen müsste, dass der Abriss den Zweck eines Hauptverfahrens unmöglich machen würde.

Aus Ansicht der Staatsanwaltschaft handele es sich bei der Besitzerin nicht um einen „Dritten, der in gutem Glauben gehandelt habe“.

Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Besitzverhältnisse öffentlichen Eigentums zur freien und unentgeltlichen Nutzung aller müsse Vorrang haben vor der Billigung, dass jemand öffentliches Eigentum ohne jegliche Rechtsgrundlage besetzt.

Aneignung ohne Kaufvertrag

Vor vielen Jahrzehnten im vergangenen Jahrhundert, noch lange vor dem Inkrafttreten des Küstengesetzes, war es durchaus gängige Praxis bei den Einwohnern Fuerteventuras, sich irgendwo am Strand oder der Küste eine provisorische Unterkunft zu bauen, um dort den Sommer zu verbringen. Dabei kümmerte es niemanden, dass es sich nicht um den eigenen Grund und Boden handelte. Dieser wurde quasi besetzt, in der Regel, ohne irgend jemanden zu fragen. In den meisten Fällen meldete sich auch kein Eigentümer, der etwas dagegen gehabt hätte.

Im laufe der Jahre wurden die Hütten immer weiter befestigt, sodass irgendwann massive Häuser daraus geworden sind und die Besitzer (Besetzer) sich als Eigentümer sahen.

Es ist also gut möglich, dass die Staatsanwaltschaft im oben beschriebenen Fall Recht hat, wenn sie sagt, dass die Besitzer keinen Eigentumstitel vorweisen können, da sie oder ihre Vorfahren niemals das Eigentum am Grund und Boden erworben haben und auch nie eine Baugenehmigung erteilt wurde.

Mit dem Küstengesetz von 1988 wurde bestimmt, dass es in Spanien in einem definierten Bereich der Küste kein Privateigentum geben kann, sondern dass dieses Land der Allgemeinheit gehört und kostenlos für jedermann zugänglich sein muss.

Für legal gebaute Immobilien sah das Gesetz eine Übergangsregelung vor.

Jegliche Nutzung von öffentlichen Grund und Boden im Küstenbereich setzt eine staatliche Konzession voraus.

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