Die Erste Kammer des Provinzgerichts von Las Palmas verhandelt am 4. Februar 2026 den Fall einer Frau, der eine Straftat gegen die öffentliche Gesundheit vorgeworfen wird. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft soll sie Heroin auf Fuerteventura eingeführt haben, um es anschließend illegal zu vertreiben.
Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ereigneten sich die Vorfälle am 11. November 2023. Die Angeklagte mit den Initialen E.G.M. wurde gegen 17.00 Uhr am Flughafen von Fuerteventura kontrolliert. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft führte sie in ihrem Körper insgesamt 91,03 Gramm Heroin mit sich. Die Substanz wies einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 6,6 Prozent auf.
Geplanter Vertrieb auf der Insel
Nach Darstellung des Staatsanwalts waren die Drogen für den illegalen Handel auf Fuerteventura bestimmt.
Auf dem Schwarzmarkt hätte die sichergestellte Menge einen geschätzten Wert von 3.701,89 Euro erreicht.
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Angeklagte „mit der Absicht handelte, die individuelle und kollektive Gesundheit Dritter zu gefährden“ und damit eine besonders schwere Form des Handels mit gesundheitsschädlichen Substanzen beging.
Die Angeklagte ist wurde in der Vergangenheit bereist wegen diverser anderer Straftaten verurteilt. Diese Vorstrafen führen jedoch nicht dazu, dass sie wegen der neuen Vorwürfe des Drogenhandels als Wiederholungstäterin zu betrachten ist.
In ihrer Strafakte finden sich Verurteilungen wegen leichter Körperverletzung im Juli 2023, Betrugs im Oktober 2008, Dienstflucht im Februar 2007 sowie Raubs mit Gewalt oder Einschüchterung im September 2006.
Forderung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft stuft die Tat als Vergehen nach Artikel 368 des spanischen Strafgesetzbuches ein und schreibt der Angeklagten die unmittelbare Täterschaft zu. Strafmildernde oder strafverschärfende Umstände erkennt die Anklagebehörde nicht.
Gefordert wird eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Angerechnet werden soll eine mögliche vorläufige Haftzeit.
Zusätzlich beantragt die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 10.000 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung ist eine ersatzweise Haft von 90 Tagen vorgesehen. Darüber hinaus wird die besondere Aberkennung des passiven Wahlrechts für die Dauer der Strafe sowie die Übernahme der Prozesskosten beantragt.
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