Staatsanwaltschaft fordert Haft und anschließende Ausweisung für Drogendealer auf Fuerteventura

Justizpalast-Gericht-Las-Palmas

Die Staatsanwaltschaft fordert für einen uruguayischen Staatsbürger vier Jahre Gefängnis sowie die Ausweisung aus Spanien. Dem Mann wird vorgeworfen, auf Fuerteventura mit MDMA und Cannabis gehandelt zu haben. Er war in Puerto del Rosario mit Betäubungsmitteln festgenommen worden, die nach Auffassung der Ermittler für den Weiterverkauf auf der Insel bestimmt waren.

Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte mit den Initialen SSRG am 06.12.2022 gegen 0.00 Uhr in der Calle Mozart in Puerto del Rosario kontrolliert. Dabei fanden die Beamten 5,44 Gramm Cannabisharz sowie 10,12 Gramm MDMA mit einem Reinheitsgrad von 75,98 Prozent.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte die Drogen mit sich führte, um sie später auf Fuerteventura illegal zu verkaufen. Der Mann ist volljährig und hatte zum Zeitpunkt der Tat keine Vorstrafen.

Beschlagnahmte Drogen hatten einen geschätzten Verkaufswert von fast 500 Euro

Laut Anklageschrift hätte das sichergestellte Cannabisharz einen Straßenverkaufswert von 34,59 Euro erreicht. Das beschlagnahmte MDMA wird auf einen Wert von 450,94 Euro geschätzt.

Zusätzlich wurden bei der Festnahme 75 Euro in kleinen Banknoten sichergestellt, konkret drei 20 Euro Scheine, ein 10 Euro Schein und ein 5 Euro Schein. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft stammt dieses Geld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln.

Die Ermittler werten die Umstände, insbesondere die Art der Stückelung des Geldes und die mitgeführten Substanzen, als Hinweise darauf, dass die Drogen nicht für den Eigenverbrauch bestimmt waren.

Bei einer Menge von bis zu 25 Gramm Haschisch gehen Gerichte je nach Lage des Einzelfalls noch von Eigenbedarf aus. Bei MDMA bzw. Extasy liegt die Grenze für den Eigenbedarf jedoch bei nur 2,4 Gramm.

Staatsanwaltschaft sieht schweren Verstoß gegen das Betäubungsmittelstrafrecht

Nach Auffassung der Anklage erfüllen die Taten den Tatbestand eines Drogendelikts nach Artikel 368 des spanischen Strafgesetzbuches, des Código Penal. Dabei handelt es sich um die Variante des unerlaubten Handels mit Substanzen, die schwere Gesundheitsschäden verursachen können.

Neben der Freiheitsstrafe von vier Jahren fordert die Staatsanwaltschaft eine Aberkennung des passiven Wahlrechts für die Dauer der Strafe, eine Geldstrafe von 1.300 Euro sowie die Übernahme der Verfahrenskosten.

Darüber hinaus beantragt die Staatsanwaltschaft, die Gefängnisstrafe nach Artikel 89 des spanischen Strafgesetzbuches teilweise durch eine Ausweisung aus dem Staatsgebiet zu ersetzen. Diese soll erfolgen, nachdem der Verurteilte zwei Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt hat.

Die spanische Gesetzgebung sieht diese Möglichkeit bei ausländischen Staatsangehörigen ohne spanische Staatsbürgerschaft vor. Ziel ist es, nach Verbüßung eines Teils der Strafe die Rückkehr in das Herkunftsland anzuordnen und eine erneute Einreise nach Spanien für einen bestimmten Zeitraum zu verhindern.

Prozess findet am 23.06.2026 in Las Palmas statt

Zusätzlich fordert die Staatsanwaltschaft die endgültige Einziehung der sichergestellten Drogen sowie des beschlagnahmten Bargelds, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Die Verhandlung ist für den 23.06.2026 vor der Ersten Kammer der Provinzaudienz von Las Palmas (Sección Primera de la Audiencia Provincial de Las Palmas) angesetzt.

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