Oberster Gerichtshof: Gemeinde muss Kindergarten in Costa Calma im Süden von Fuerteventura räumen

Kindergarten-Costa-Calma

Der Oberste Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) hat die Kassationsbeschwerde der Gemeinde Pájara gegen das Urteil zur Räumung des Grundstücks, auf dem sich der von der Gemeinde betriebene Kindergarten von Costa Calma befindet, nicht zugelassen. Damit ist das Urteil des Provinzgerichts von Las Palmas (Audiencia Provincial de Las Palmas) rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 28.10.2026 wies die Zulassungsabteilung der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs das Rechtsmittel der Gemeinde wegen fehlender Begründung eines rechtlich relevanten Interesses zurück. Zugleich verpflichtete das Gericht die Gemeinde zur Übernahme der Verfahrenskosten.

Damit ist der Rechtsweg gegen das Urteil vom 06.05.2026 ausgeschöpft. Die dritte Kammer des Provinzgerichts von Las Palmas hatte mit diesem Urteil die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Unternehmens El Ombú Canarias SL bestätigt.

Die Gemeinde Pájara bleibt somit verpflichtet, das Grundstück an der Avenida Happag Lloyd 22 in der Urbanisation Cañada del Río zu räumen. Auf diesem Grundstück befindet sich der öffentliche Kindergarten von Costa Calma.

Oberster Gerichtshof weist sämtliche Beschwerdegründe zurück

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die Gemeinde in keinem der fünf vorgebrachten Beschwerdegründe ausreichend dargelegt hatte, weshalb die Voraussetzungen für eine Kassationsbeschwerde nach der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) erfüllt sein sollten.

Nach Auffassung des Gerichts stützten sich die Argumente der Gemeinde im Wesentlichen auf eine andere Bewertung der Beweismittel als diejenige des Provinzgerichts.

Das Provinzgericht hatte das erstinstanzliche Urteil bestätigt, weil die Gemeinde keinen Rechtstitel nachweisen konnte, der sie zum Besitz des Grundstücks berechtigte.

Der Oberste Gerichtshof erinnerte daran, dass eine Kassationsbeschwerde keine dritte Tatsacheninstanz darstelle. Sie könne nicht dazu dienen, eine alternative Interpretation des Sachverhalts durchzusetzen, ohne einen offensichtlichen Fehler bei der Beweiswürdigung nachzuweisen.

Das Provinzgericht hatte die Berufung der Gemeinde bereits deshalb zurückgewiesen, weil diese den von ihr behaupteten Rechtstitel zur Nutzung und zum Besitz der Immobilie nicht belegen konnte.

Streit um Grundstücksübertragung bei Erschließung von Cañada del Río

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht ein Grundstück, das die Gesellschaft El Ombú Canarias SL im Rahmen einer außergerichtlichen Versteigerung erworben hatte. Zuvor gehörte es dem Unternehmen CHM Promociones Inmobiliarias Costa Calma SA.

Die Gemeinde Pájara hatte argumentiert, dass die Flächen, auf denen der Kindergarten errichtet wurde, zu den Grundstücken gehörten, die im Zuge der städtebaulichen Entwicklung von Cañada del Río an die Gemeinde übertragen worden seien.

Die vom Provinzgericht geprüften Unterlagen konnten jedoch nach den Feststellungen des Obersten Gerichtshofs nicht belegen, dass die Gemeinde weiterhin ein Besitzrecht an dem Grundstück hatte.

Aus den Gerichtsunterlagen geht hervor, dass die Gemeinde während der städtebaulichen Entwicklung das zum Baugebiet C-8 gehörende Grundstück aus der entsprechenden grundbuchrechtlichen Bindung entlassen hatte. Aus diesem Baugebiet stammt die Parzelle, auf der sich der Kindergarten befindet.

Mit notarieller Urkunde vom 11.06.1998 übertrug der Bauträger der Gemeinde das Baugebiet D-5, nicht jedoch das Baugebiet C-8.

Damit konnte die Gemeinde ihre Behauptung, das Kindergartengrundstück sei ihr im Rahmen der Erschließung übertragen worden, nicht durch entsprechende Eigentums- oder Besitznachweise untermauern.

Gemeinde hatte Grundstück selbst als Eigentum des Bauträgers behandelt

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigten die Gerichte auch das Verhalten der Gemeinde in den Jahren vor dem Erwerb des Grundstücks durch El Ombú Canarias SL.

So hatte die Gemeinde Pájara von der Gesellschaft CHM bereits seit 2003 die Zahlung der Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) für das umstrittene Grundstück verlangt.

Darüber hinaus hatte die Gemeinde die Immobilie wegen Steuerschulden des Unternehmens gepfändet und war im anschließenden Insolvenzverfahren als Gläubigerin aufgetreten.

Besonders bedeutsam war dabei, dass die Gemeinde der Aufnahme des Grundstücks mit der Grundbuchnummer 20.908 in die Insolvenzmasse nicht widersprochen hatte. Die Immobilie war ausdrücklich als Gebäude zur Nutzung als Kindergarten beschrieben.

Die Gemeinde erhob auch keine Einwände gegen die anschließende Verwertung des Grundstücks im Insolvenzverfahren und focht die entsprechenden Maßnahmen nicht an.

Dadurch konnte El Ombú Canarias SL das Grundstück erwerben und anschließend sein Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen lassen.

Das Provinzgericht wertete diese Umstände als wesentliche Argumente gegen die Rechtsauffassung der Gemeinde.

Räumungsverpflichtung ist rechtskräftig

Mit der Entscheidung vom 28.10.2026 steht fest, dass die Gemeinde Pájara mit ihrer Kassationsbeschwerde keinen Erfolg hatte.

Das Urteil des Provinzgerichts von Las Palmas vom 06.05.2026 ist damit rechtskräftig. Es bestätigt den Anspruch von El Ombú Canarias SL auf Rückgabe des Grundstücks, auf dem sich der gemeindliche Kindergarten von Costa Calma befindet.

Zusätzlich muss die Gemeinde die Kosten des Kassationsverfahrens tragen.

Nun bleibt abzuwarten, wann und unter welchen Umständen die Räumung tatsächlich erfolgen muss und welche konkreten Auswirkungen die Entscheidung auf den Betrieb des Kindergartens und die dort betreuten Kinder haben wird.

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