6 Mal verurteilt wegen Fahrens ohne Führerschein

Häftling

Das Provinzgericht von Las Palmas hat den Einspruch eines Mannes abgelehnt, der bereits 6 Mal wegen Fahrens ohne Führerschein auf Fuerteventura verurteilt wurde.

Nach seinem jüngsten Urteil zu einer Haftstrafe von 8 Monaten hatte der Mann Berufung beantragt und vorgebracht, seine Rückfälligkeit hätte bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt werden dürfen.

Aufgrund seines langen Strafregisters folgte das Gericht in zweiter Instanz dieser Auffassung nicht.

Der Mann hatte schon eine lange Liste von Verurteilungen

Vor seinem jüngsten Urteil hatten die Richter auf Fuerteventura den Mann bereits 8 Mal für schuldig befunden. 5 Mal war er bereits zuvor wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden, zwei Mal wegen Einbruchs und 1 Mal wegen des Diebstahls eines Fahrzeugs.

Die erste Verurteilung stammt aus dem Jahr 2008, die letzte aus 2016. Die anderen Verurteilungen waren in 2009, 2011, 2013 und 2014. Die Strafen lagen zwischen 3 und 16 Monaten Haft.

Dreimal wurde er verurteilt, bevor die erforderliche Tilgungsfrist für die Vorstrafen abgelaufen war.

Der Mann hatte niemals einen Führerschein gemacht

Das Urteil betonte, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis seit 2007 keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat ist. Der Angeklagte habe durch sein Handeln klar die Verhöhnung und Missachtung der Vorschrift zum Ausdruck gebracht und seine Bereitschaft bewiesen, die Verkehrssicherheit zu gefährden.

Die Strafbarkeit habe das Ziel, vorhersehbare Risiken im Straßenverkehr durch das Verhalten einer solchen Person zu verhindern, die aufgrund der Zahl der Verurteilungen bewiesen hat, dass sie für die zu schützenden Rechtsgüter eine Gefahr darstellt.

Daher mussten nach Auffassung des Provinzgerichts die Vorstrafen wegen vorheriger Verkehrsdelikte berücksichtigt werden.

Grundsätzlich können Vorstrafen bei der Bemessung des Strafmaßes nur wegen ähnlicher Delikte berücksichtigt werden, wenn die jeweiligen Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Bei zahlreichen Wiederholungstaten müssten laut Gericht aber bei der Berechnung der Tilgungsfrist die Fristen aller vorherigen Urteile mit berücksichtigt werden.

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