Rund 50 ältere Herrschaften, die am Abend des 22.11.2019 an einer Bingoveranstaltung in den Räumlichkeiten eines Sportclubs in Gran Tarajal teilgenommen haben, dürften für die nächsten Wochen ausreichend Gesprächsstoff haben.
Mitten in das Bingo-Spiel platzte unerwarteter Besuch: Beamte der Kanarischen Polizei führten eine Kontrolle durch, mutmaßlich wegen des Verdachts auf illegales Glücksspiel.
Sicher haben die Beamten der Kanarischen Autonomie-Polizei mit ihren schwarzen Uniformen und schusssicheren Westen, die sie bei ihrem Einsatz getragen haben, bei den Senioren mächtig Eindruck hinterlassen.
Die Anwesenden wurden von der Polizei aufgefordert, die Räumlichkeiten zu verlassen.
Nach unsere vorläufigen Erkenntnissen wurden in den Räumlichkeiten des Sportclubs Sociedad Tamasite in Gran Tarajal regelmäßig Bingoabende veranstaltet. Diese sollen dem Sportverein als Einnahmequelle gedient haben. Für die Senioren waren die Bingoabende dagegen eine willkommene Abwechslung zu ihrem sonst eher beschaulichen Alltag.
Die Durchführung von Bingo-Spielen ist im Kanarischen Glücksspielgesetz geregelt
Grundsätzlich ist für jedes Glücksspiel mit Geldeinsätzen eine Genehmigung durch die Glücksspielbehörde der Kanarischen Regierung erforderlich. Dies gilt für klassische Casino-Spiele genauso wie für Lotterien, Tombolas und eben Bingo.
Während z.B. Spiele wie Poker, Blackjack oder Roulette ausschließlich in Spielcasinos genehmigt werden können, ist Bingo sowohl in Casinos als auch in Bingo-Sälen möglich. Der Glücksspielplan der Kanarischen Inseln sieht für Fuerteventura jedoch nur zwei Bingosäle vor.
Das Kanarische Glücksspielgesetz macht nur innerhalb von sehr engen Grenzen Ausnahmen für Glücksspiele im familiären oder sozialen Rahmen, solange die Veranstalter keine Gewinne erzielen wollen und das Glücksspiel nur sehr geringe soziale oder wirtschaftliche Relevanz hat. Grundsätzlich benötigen daher auch gemeinnützige Vereine eine Genehmigung, wenn sie z.B. eine Tombola veranstalten wollen, bei der man Preise gewinnen kann und bei der Lose gegen Geldeinsatz verkauft werden.
Ob diese Geringfügigkeit im vorliegenden Fall vorliegt, müssen gegebenenfalls die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gericht entscheiden.
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