Fuerteventura: Staatsanwalt fordert Haft für Hotelverbandspräsident wegen Verstoß gegen Anordnung

galera Beach Bar Corralejo w

Mit den Füßen im Sand unter einem Sonnenschirm sitzen, sich vom Kellner der Strandbar ein paar Krabben in Knoblauch, kanarische Kartoffeln mit Mojo-Sauce und ein kühles Getränk servieren lassen. Für viele Urlauber dürfte dies das Traumszenario für einen gelungenen Urlaubstag auf Fuerteventura sein.

Das dachte sich wohl auch Antonio Hormiga, Eigentümer der Strandbar Galera Beach in Corralejo und Präsident des Verbands der Tourismusunternehmer auf Fuerteventura (ASOFUER), als er einst vor seiner Strandbar Tische, Stühle und Sonnenschirme direkt in den Sand stellte.

Doch die rechtliche Situation in Spanien sieht anders aus und lässt kaum Raum für die Verwirklichung des oben geschilderten Urlaubstraums. Der Strand ist in Spanien seit dem Inkrafttreten des Küstengesetzes im Jahr 1988 Gemeingut. Es gibt kein Privateigentum am Strand. Im Küstengesetz ist geregelt, dass für jegliche gewerbliche Aktivität am Strand bzw. im Geltungsbereich des Küstengesetzes eine staatliche Konzession erforderlich ist.

Eine solche Konzession muss in einem Bieterverfahren vergeben werden, wenn eine Gemeinde Bedarf für eine bestimmte Dienstleistung, wie z.B. eine Liegenvermietung oder eine Strandbar, an einem Strandabschnitt sieht. Die Gemeinde benötigt für die Ausschreibung wiederum eine Genehmigung der Küstenbehörde. In der Konzession ist genau festgelegt, wie der Strand genutzt werden darf und welche Art von Installationen, wie z.B. Sonnenschirme, Tische oder Liegen vorhanden sein dürfen. Der Konzessionär muss an die Gemeinde für die Nutzung eine jährliche Gebühr entrichten.

Antonio Hormiga hatte keine Konzession für die Tische, Stühle und Sonnenschirme

Bereits in 2017 leitete die Küstenbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Hormiga an, weil er ohne die erforderlichen Konzession Tische, Stühle und Sonnenschirme direkt am Strand aufstellte, und diesen Bereich so bewirtschaftete, als wäre er sein Eigentum.

Er äußerte damals im Zusammenhang mit dem Verfahren, dass er ein „Recht dazu habe“, weil seine Strandbar schon vor dem Küstengesetz existiert habe. Er habe bereits in 2008 eine Genehmigung beantragt, aber nie eine Antwort erhalten.

Er klagte gegen das Bußgeld und verlor das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Das Aufstellen der Tische und Sonnenschirme allein war zwar eine Ordnungswidrigkeit, aber keine Straftat.

Allerdings hat Hormiga wohl Siegel gebrochen, die die Küstenbehörde anbringen ließ, um die weitere Nutzung des Strandbereichs zu unterbinden. Selbst nach der Unterlassungsanordnung der Behörde soll Hormiga sein Geschäft unbeeindruckt weiter betrieben haben.

Dies erfüllt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 556.1 des spanischen Strafgesetzbuches (código penal) den Straftatbestand der „Missachtung einer behördlichen Anordnung“. Daher fordert die Staatsanwaltschaft eine Haftstrafe von einem Jahr und ein Ausschluss vom passiven Wahlrecht für die Dauer der Strafe.

Hier findest Du zu diesen Fall weitere Hintergrundinformationen.

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