Ehemaliger Inselpräsident von Fuerteventura Blas Acosta im Fall Gesturpa freigesprochen

Blas-Acosta-Fall-La-Pared

Das zweite Strafgericht von Puerto del Rosario hat den ehemaligen Präsidenten der Inselregierung von Fuerteventura und ehemaligen Gemeinderat für Stadtplanung der Gemeinde Pájara vom Vorwurf der treuwidrigen Geschäftsführung und Konkursverschleppung freigesprochen.

Die mündliche Verhandlung im Fall „Gesturpa“ hatte im Oktober 2022 stattgefunden.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklage wegen strafbarer Konkursverschleppung bereits in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen und nur noch die Anklage werden mutmaßlicher treuwidriger Geschäftsführung aufrechterhalten. Dafür forderte die Staatsanwaltschaft eine Haftstrafe von einem Jahr und 9 Monaten.

Acosta war in seiner Zeit als Gemeinderat für Stadtplanung der Gemeinde Pájara von 2011 bis 2014 auch Geschäftsführer der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft „Gesturpa“.

In der mündlichen Verhandlung sagte er aus, dass er in den Gesellschafterversammlungen von 2012, 2013 und 2014 dem einzigen Gesellschafter, der Gemeinde Pájara, bekannt gemacht habe, dass gesetzliche Gründe zur Auflösung der Gesellschaft vorlagen.

In der Begründung des Urteils, in dem Blas Acosta freigesprochen wurde, erklärte die Richterin, dass sich weder aus den Aussagen der Gutachter, noch aus den Aussagen des Angeklagten, noch aus den in der Ermittlungsakte enthaltenen Dokumenten ein ausreichender Beweis ergebe, dass Acosta die Geschäfte treuwidrig geführt hätte oder dass er die Treuepflichten als Geschäftsführer in einer Form verletzt hätte, als dass dies eine strafrechtliche Sanktion erforderte.

Zwar könne man nicht die Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung der Auflösung ignorieren, für die gesetzliche Gründe bestanden. Doch dies führe in diesem Fall lediglich zu einer handelsrechtlichen Verantwortlichkeit, nicht aber zu einer strafrechtlichen.

Die Richterin erklärte außerdem, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Tatsachen in Bezug auf die Mängel in der Buchhaltung nicht mit der im Strafrecht verlangten ausreichenden Sicherheit bewiesen worden seien.

Außerdem sein nicht bewiesen, dass Blas Acosta mit dem Ziel gehandelt hat, die Gesellschaft, die Gesellschafter oder Dritte zu schädigen. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes bzw. gesetzlichen Vertreters bedeute nicht notwendigerweise das Vorliegen des Straftatbestands der treuwidrigen Geschäftsführung.

Außerdem hätten die Gutachter verneint, dass es zu einer Schädigung der Gesellschaft gekommen sei. Außerdem hätte die Gesellschaft laut Gutachter nur von der Gesellschafterversammlung, also der Gemeinde, aufgelöst werden können.

Hier hätte Acosta, so die Richterin, „sich mehr einbringen können“, denn er war als Gemeinderat für Stadtplanung auch Mitglied der Gemeinderegierung.

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