32-Jähriger mit 1,4kg Haschisch und Marihuana am Flughafen von Fuerteventura festgenommen

Drogen-Flughafen-Fuerteventura

Die Guardia Civil und der Zoll haben am 18. März 2023 einen 32-jährigen Mann am Flughafen von Fuerteventura festgenommen, der rund 1 Kilo Haschisch und knapp 400 Gramm Marihuana in seinem Gepäck schmuggeln wollte.

Nach Angaben der Guardia Civil führten die Beamten eine Routinekontrolle von Passagieren und deren Gepäck am Flughafen von Fuerteventura durch. Dabei fiel ihnen der Mann durch sein nervöses Verhalten auf, als er ihre Anwesenheit bemerkte.

Dieses auffällige Verhalten und der offensichtliche Versuch, den Beamten aus dem Weg zu gehen, veranlasste diese, sich den nervösen Passagier und sein Gepäck näher anzusehen. Im Gepäck fand die Polizisten dann tatsächlich die Drogen, die sich in Plastik verpackt in der Tasche einer Jacke im Gepäck befand.

Die Analyse der illegalen Ware ergab, dass es sich um 10 Päckchen mit insgesamt 996,7 Gramm Haschisch und 3 Plastikbeutel mit insgesamt 359,9 Gramm Marihuana handelte.

Cannabis im spanischen Strafrecht

Cannabis gilt im spanischen Strafrecht als illegale Droge, nicht aber als „Substanz, die einen schweren gesundheitlichen Schaden verursacht“. Das spanische Strafrecht unterscheidet also zwischen harten und weichen Drogen, was sich in einem unterschiedlichen Strafmaß bei illegalem Besitz, Transport, Herstellung und Handel auswirkt.

Der Besitz zum Eigenbedarf ist straffrei. Dabei wird als Eigenbedarf die Menge angenommen, die ein Abhängiger benötigt, um seine Sucht für 5 Tage zu befriedigen. Es gibt zwar Tabellen mit Richtwerten, die jedoch nur zur groben Orientierung der Gerichte dienen. Die individuelle Eigenbedarf-Menge muss immer im Einzelfall ermittelt werden.

Laut Tabelle gehen 100 Gramm Marihuana oder 25 Gramm reines Haschisch als Eigenbedarfsmenge durch.

Die Strafbarkeit des Drogenbesitzes setzt voraus, dass eine Absicht zum Handel vorliegt.

Für den Schmuggel von „weichen“ Drogen wie z.B. Cannabis-Produkten sieht der spanische „código penal“ eine Haftstrafe von 1 bis 3 Jahren und eine Geldstrafe in Höhe des einfachen bis doppelten Wertes der Droge vor.

Die Mengen im oben beschriebenen Fall dürften also deutlich über den als Eigenbedarf zu rechtfertigenden Mengen liegen.

Auch wenn der Besitz von Cannabisprodukten zum Eigenbedarf straffrei ist, kann dessen Transport oder Konsum in der Öffentlichkeit dennoch eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

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