Fuerteventura: Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche bei der Bundestagswahl 2025

Briefwahl-Wahlunterlagen

WICHTIGER HINWEIS: Die Fristen für die Wahl aus dem Ausland sind wegen der zu erwartenden langen Postlaufzeiten extrem knapp. Wer an der Bundestagswahl aus dem Ausland teilnehmen möchte, sollte also keinen einzigen Tag verlieren, die Wahlunterlagen unverzüglich anfordern und auch sofort wieder nach Deutschland zurücksenden.

Auch auf Fuerteventura leben viele Deutsche, die für die am 23. Februar 2025 stattfindende Bundestagswahl ein Wahlrecht haben. Da die Fristen zu dieser Bundestagswahl kürzer sind, empfiehlt es sich, sich sofort darum zu kümmern, auch an der Wahl teilnehmen zu können.

Als im Ausland lebender Deutscher muss man sich nämlich aktiv in die Wählerliste einschreiben lassen. Das geschieht nur auf Antrag und nicht automatisch, wie bei in Deutschland gemeldeten Deutschen. Da dieser Antrag gegebenenfalls per Post nach Deutschland geschickt werden muss und im Anschluss bei erfolgreicher Eintragung ins Wählerverzeichnis die Wahlunterlagen per Post zum Wohnort des Wählers geschickt werden und anschließend wieder per Post zurück nach Deutschland müssen, hat man nicht mehr viel Zeit!

Im Amtsdeutsch werden Deutsche, die im Ausland leben und nicht in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, als Auslandsdeutsche bezeichnet. Als Auslandsdeutscher ist man nicht automatisch im Wählerverzeichnis angemeldet. Daher muss man einen Antrag stellen. Zunächst stellt sich aber die Frage:

Wann ist man als im Ausland lebender Deutscher bei der Bundestagswahl wahlberechtigt?

Auf der Webseite der Bundeswahlleiterin findet sich dazu folgende Erklärung:

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

  1. entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an)mindestens drei Monate ununterbrochenin der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthaltnicht länger als 25 Jahrezurückliegt

oder

  1. wenn sie aus anderen Gründenpersönlichundunmittelbar Vertrautheitmit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben habenundvon ihnenbetroffen sind.
Rechtsgrundlagen

Artikel116GG
§§12,13BWG

Wie beantrage ich die Eintragung ins Wählerverzeichnis?

Ist man nach Punkt eins wahlberechtigt, muss man ein Antragsformular ausfüllen und dieses an die zuständige Gemeinde in Deutschland schicken. Zuständig ist die Gemeinde des letzten gemeldeten Wohnorts in Deutschland.
Das Formular kann man sich hier herunterladen: https://www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/dc589523-d709-4c43-adbc-9342dda468ad/bwo_anlage-2_ausfuellbar.pdf

Das Formular muss dann ausgefüllt und unterschrieben an die zuständige Gemeinde geschickt werden. In vielen Fällen kann man sich den Postweg der Übersendung des Antrags auch sparen, in dem man den Antrag per Fax,E-Mailoder mittels sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeinde schickt. Im Fall von Hamburg und Berlinsind die Bezirksämter zuständig. Auf der Webseite der Bundeswahlleiterin gibt es einen Link zum amtlichen Gemeindeverzeichnis des statistischen Bundesamts, sowie Links zu Listen der Bezirksämter von Hamburg und Berlin. Ansonsten kann man natürlich auch die Internetseite der zuständigen Gemeinde besuchen und findet dort die entsprechende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse.

Ist man nach Punkt zwei wahlberechtigt, muss man ebenfalls ein Formular ausfüllen. Zusätzlich muss man außerdem schriftlich erklären, worin die persönlicheundunmittelbar Vertrautheitmit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland besteht und wie man von ihnenbetroffen ist.
Das Formular muss ebenfalls an die Gemeinde geschickt werden, bei der man zuletzt gemeldet war. Im Fall des Antrags nach Punkt zwei ist eine postalische Übersendung des Antrags notwendig, per Mail oder Fax ist die Übermittlung ausdrücklich NICHT möglich.

Hier kann man das Formular auf Antrag der Einschreibung ins Wählerverzeichnis nach Punkt zwei herunterladen: https://www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/af77d699-761b-4ff1-9c8b-1cdeb864818c/bwo_anlage-2a_ausfuellbar.pdf

Welche Frist muss man zur Antragsstellung wahren?

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis mussspätestens am 21. Tag vor der Wahl(= 2.Februar2025) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschlandeingehen. Wer wählen möchte, sollte den Antrag jedoch so früh wie möglich stellen.

Briefwahl

Anders als Auslandsdeutsche sind Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland automatisch in die Wählerlisten Ihrer Gemeinde eingetragen. Befindet man sich am Wahltag zum Beispiel wegen eines Urlaubs im Ausland, kann man Briefwahl beantragen. Die Gemeindebehörde übersendet dann die Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift oder an eine andere Anschrift, wie z.B. die Urlaubsadresse auf Fuerteventura. Die Briefwahlunterlagen kann man formlos per Mail bei der Gemeinde anfordern, bei der man gemeldet ist.

Weitere Informationen zur Ausübung des Wahlrechts bei der Bundestagswahl 2025 finden sich auf der Webseite Bundeswahlleiterin

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