6 Monate Haft für Gemeindesekretärin auf Fuerteventura, weil sie Ali als Wahlhelfer ablehnte

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Ohne Wahlhelfer kann auch auf Fuerteventura keine demokratische Wahl abgehalten werden.

Ähnlich wie in Deutschland werden die Wahlhelfer auch in Spanien per Los aus dem Wählerverzeichnis ausgewählt. Jeder wahlberechtigte, volljährige spanische Staatsbürger, der lesen und schreiben kann und unter 70 Jahre alt ist, hat das Recht und auch die Pflicht, Wahlhelfer zu sein, wenn es das Los so bestimmt

Das spanische Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional, TC) hat ein Urteil gegen die ehemalige kommissarische Gemeindesekretärin von La Oliva, Rosa Delia Cabrera, zu sechs Monaten Haft bestätigt. Die Audiencia von Las Palmas hatte sie zuvor wegen eines Wahlvergehens schuldig gesprochen, weil sie spanische Staatsbürger mit ausländisch klingenden Namen, darunter Alí Mohamed, von der Ausübung der Tätigkeit als Wahlhelfer ausgeschlossen hatte.

Wie aus dem nun bestätigten Urteil von 2021 hervorgeht, ereigneten sich die Vorfälle vor zehn Jahren in der Gemeinde La Oliva im Norden Fuerteventuras. Die Gemeindeverwaltung war damals damit befasst, die Mitglieder der Wahlvorstände per Losverfahren zu bestimmen – ein Prozess, der von einem Computerprogramm durchgeführt und von einem Vertreter der Wahlbehörde überwacht wird.

An diesem Tag übernahm die angeklagte Rosa Delia Cabrera als kommissarische Gemeindesekretärin diese Aufgabe. Sie wurde später wegen eines Wahlvergehens verurteilt, da sie gezielt Bürger mit ausländisch klingenden Namen aus der Liste der per Los ausgewählten Wahlhelfer strich. Ihre Begründung: Diese Personen könnten möglicherweise nicht ausreichend Spanisch sprechen und dadurch Probleme bei der Wahl verursachen.

Das Urteil, das nun vom Verfassungsgericht bestätigt wurde, nennt explizit den Fall eines Bürgers namens Alí Mohamed. Gleichzeitig verweist es darauf, dass mehrere weitere spanische Staatsbürger nach demselben diskriminierenden Kriterium ausgeschlossen wurden, ohne dass ihre Identität nachträglich noch festgestellt werden konnte.
Die Angeklagte hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, da sie die Verurteilung als “unvernünftig und willkürlich” empfand. Sie argumentierte, dass ihre Entscheidung nicht als Wahlvergehen gewertet werden könne.

Doch das Verfassungsgericht wies ihre Beschwerde zurück. In der Urteilsbegründung, die von Richter Enrique Arnaldo verfasst wurde, heißt es, dass Wahlvorstände eine zentrale Rolle im Wahlsystem spielen. Daher sei die Verurteilung wegen eines Wahlvergehens gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof betonte, dass die Entscheidung der Vorinstanzen weder “unlogisch noch abwegig” sei. Schließlich könne jeder volljährige, in der jeweiligen Sektion registrierte Bürger, der lesen und schreiben kann, per Los für den Wahlvorstand bestimmt werden.

Die Ausschließung von spanischen Staatsbürgern allein aufgrund ihrer ausländisch klingenden Namen sei nicht zu rechtfertigen, so das Gericht weiter. Der Schutz des Wahlprozesses in all seinen Phasen habe oberste Priorität. Dazu gehöre auch die Sicherstellung der Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Wahlverwaltung – insbesondere bei der fairen Auswahl der Wahlvorstände.

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