Ein Fläschchen Rotwein zum Essen im Restaurant oder eine feuchtfröhliche Fiesta können im Spanienurlaub schnell unangenehme Folgen haben, wenn man anschließend noch selbst Auto fährt. Dabei geht es keineswegs nur um ein Bußgeld. Wer bestimmte Alkoholgrenzen überschreitet oder, selbst bei einer niedrigeren Alkoholkonzentration, erkennbar unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich in Spanien strafbar machen.
Das kann auch Urlauber treffen. Im Extremfall endet eine Verkehrskontrolle nicht mit einem Strafzettel, sondern mit einer Festnahme, einigen Stunden im Polizeigewahrsam und einem anschließenden Schnellverfahren vor einem spanischen Gericht.
0,25 mg/l Atemluft oder 0,5 Promille im Blut
Allgemein gilt für Autofahrer in Spanien grundsätzlich eine Höchstgrenze von 0,25 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft. Bei einer Blutuntersuchung entspricht die gesetzliche Grenze 0,5 Gramm Alkohol pro Liter Blut, also 0,5 Promille.
Für Fahranfänger, bestimmte Berufsfahrer und minderjährige Fahrer gelten andere Grenzwerte, auf die wir in diesem Beitrag nicht näher eingehen.
Wer als normaler Autofahrer mehr als 0,25 mg/l Atemalkohol beziehungsweise mehr als 0,5 Promille Blutalkohol aufweist, begeht zunächst eine sehr schwere Verkehrsordnungswidrigkeit, sofern die Tat nicht bereits als Straftat zu behandeln ist.
Bei mehr als 0,25 mg/l bis einschließlich 0,50 mg/l Atemalkohol werden bei einem normalen Autofahrer grundsätzlich 500 Euro Bußgeld und vier Punkte fällig.
Wer mit mehr als dem Doppelten der für ihn geltenden Alkoholgrenze fährt, muss mit einem Bußgeld von 1.000 Euro rechnen. Bei der allgemeinen Grenze von 0,25 mg/l ist dies bei mehr als 0,50 mg/l der Fall. Außerdem werden sechs Punkte abgezogen.
Ein Bußgeld von 1.000 Euro ist außerdem vorgesehen, wenn der Fahrer bereits im unmittelbar vorausgegangenen Jahr wegen Überschreitung der zulässigen Alkoholgrenze sanktioniert worden ist.
Ab 0,60 mg/l ist Alkohol am Steuer immer eine Straftat
Eine entscheidende zweite Grenze liegt bei mehr als 0,60 mg/l Atemalkohol beziehungsweise mehr als 1,2 Gramm Alkohol pro Liter Blut, also mehr als 1,2 Promille.
Ab diesem Wert handelt es sich nicht mehr lediglich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Artikel 379.2 des spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal) bestimmt ausdrücklich, dass bei Überschreitung dieser Werte eine Straftat vorliegt.
Wichtig ist die Formulierung „mehr als“. Die im Strafgesetzbuch festgelegten Werte lauten „superior a 0,60“ beziehungsweise „superior a 1,2“.
Für eine solche Straftat sieht Artikel 379.2 in Verbindung mit Artikel 379.1 alternativ eine Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten, eine Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten oder gemeinnützige Arbeit von 31 bis 90 Tagen vor.
Zusätzlich wird in jedem Fall das Recht entzogen, Kraftfahrzeuge und Kleinkrafträder zu führen. Dieses Fahrverbot dauert mehr als ein Jahr und bis zu vier Jahre.
Die in Monaten angegebene Geldstrafe ist dabei nicht mit einem pauschalen Bußgeld von beispielsweise 500 oder 1.000 Euro zu verwechseln. Bei einer strafrechtlichen Geldstrafe wird vom Gericht ein Tagessatz festgesetzt und mit der entsprechenden Dauer verrechnet.
Auch unter 0,60 mg/l kann eine Straftat vorliegen
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, anzunehmen, dass eine Straftat erst oberhalb von 0,60 mg/l Atemalkohol möglich sei.
Artikel 379.2 des Strafgesetzbuches enthält tatsächlich zwei Varianten.
Zum einen macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug oder Kleinkraftrad „unter dem Einfluss“ alkoholischer Getränke führt. Zum anderen liegt laut Gesetz unabhängig vom konkret festgestellten Einfluss immer eine Straftat vor, wenn mehr als 0,60 mg/l Atemalkohol oder mehr als 1,2 Promille Blutalkohol festgestellt werden.
Das bedeutet: Auch mit beispielsweise 0,50 mg/l kann eine strafbare Alkoholfahrt vorliegen, wenn anhand der Fahrweise, deutlicher Ausfallerscheinungen oder anderer Umstände nachgewiesen werden kann, dass der Fahrer tatsächlich unter dem Einfluss des Alkohols stand.
Die Grenze von 0,60 mg/l ist deshalb keine Grenze nach dem Motto „darunter Ordnungswidrigkeit, darüber Straftat“. Oberhalb dieser Grenze ist der gemessene Wert für sich genommen ausreichend. Unterhalb kann die Fahruntüchtigkeit aufgrund der konkreten Umstände dennoch strafrechtlich relevant sein.
Wenn Alkohol und gefährliche Fahrweise zusammenkommen
Noch erheblich schwerwiegender können die Konsequenzen werden, wenn zur Alkoholisierung eine besonders gefährliche Fahrweise hinzukommt.
Artikel 380 des Strafgesetzbuches stellt die offensichtlich rücksichtslose Fahrweise (conducción con temeridad manifiesta) unter Strafe, wenn dadurch Leben oder körperliche Unversehrtheit anderer Menschen konkret gefährdet werden.
Hierfür drohen sechs Monate bis zwei Jahre Freiheitsstrafe und der Entzug des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen für mehr als ein Jahr bis zu sechs Jahren.
Noch höhere Strafen sieht Artikel 381 für Fälle vor, in denen eine solche Fahrweise unter offensichtlicher Missachtung des Lebens anderer erfolgt. Je nach Fallkonstellation können dann mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden.
Was passiert, wenn ein betrunkener Fahrer einen Unfall verursacht?
Kommt es infolge der Fahrt zu Verletzungen oder zum Tod eines Menschen, bleibt es nicht zwangsläufig bei Bestrafung der Alkoholfahrt nach Artikel 379.
Artikel 382 des Strafgesetzbuches regelt ausdrücklich das Zusammentreffen eines Verkehrsdelikts nach den Artikeln 379 bis 381 mit einem strafbaren Verletzungserfolg wie z.B. fahrlässiger Köperverletzung oder fahrlässiger Tötung In solchen Fällen wird grundsätzlich die schwerer bestrafte Straftat zugrunde gelegt und die Strafe in ihrer oberen Hälfte verhängt. Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung für die verursachten Schäden.
Je nach Unfallfolgen und konkretem Verhalten können daher weitere Straftatbestände eine Rolle spielen.
Wer muss sich einem Alkoholtest unterziehen?
Die Polizei darf einen Alkoholtest keineswegs nur dann durchführen, wenn der Fahrer bereits Schlangenlinien gefahren ist.
Artikel 21 der spanischen Straßenverkehrsordnung (Reglamento General de Circulación) nennt mehrere Situationen, in denen die Polizei eine Alkoholkontrolle durchführen darf.
Dazu gehören Fahrer beziehungsweise Verkehrsteilnehmer, die unmittelbar an einem Verkehrsunfall beteiligt sind und als mögliche Verantwortliche infrage kommen. Getestet werden dürfen außerdem Fahrer, bei denen erkennbare Symptome, Äußerungen oder andere Tatsachen den Verdacht begründen, dass sie unter Alkoholeinfluss stehen.
Auch wer wegen eines anderen Verkehrsverstoßes angehalten wird, kann einem Alkoholtest unterzogen werden.
Und schließlich sind ausdrücklich präventive Alkoholkontrollen zulässig. Die Polizei muss also keinen konkreten Verdacht gegen den einzelnen Fahrer haben, wenn die Kontrolle im Rahmen eines angeordneten Programms zur präventiven Alkoholüberwachung erfolgt.
Warum muss man zweimal pusten?
Die normale Alkoholkontrolle erfolgt mit einem zugelassenen Atemalkoholmessgerät.
Liegt das Ergebnis über der zulässigen Grenze oder zeigt der Fahrer trotz eines niedrigeren Wertes deutliche Anzeichen einer alkoholbedingten Beeinträchtigung, sieht Artikel 23 der Straßenverkehrsordnung eine zweite Atemalkoholmessung zur Bestätigung vor.
Daneben besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Kontrollanalyse, beispielsweise durch eine Blutuntersuchung. Artikel 22 sieht vor, dass auf Wunsch des Betroffenen oder auf Anordnung der Justiz eine Gegenprobe durch Blut, Urin oder vergleichbare Untersuchungen erfolgen kann.
Alkoholtest verweigern kann schlimmer sein als das Testergebnis
Die Aufforderung der Polizei zum Alkoholtest einfach abzulehnen, ist keine sinnvolle Möglichkeit, ein möglicherweise belastendes Messergebnis zu verhindern.
Artikel 383 des spanischen Strafgesetzbuches stellt die Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen Alkohol- oder Drogentests nach Aufforderung durch einen Polizeibeamten ausdrücklich unter Strafe.
Dafür drohen sechs Monate bis ein Jahr Freiheitsstrafe und zusätzlich der Entzug des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen und Kleinkrafträdern für mehr als ein Jahr bis zu vier Jahren.
Damit sieht das Gesetz für die Testverweigerung ausdrücklich eine Freiheitsstrafe vor, während bei der „normalen“ strafbaren Alkoholfahrt nach Artikel 379 alternativ auch eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit möglich ist.
Eine Verweigerung kann daher strafrechtlich ausgesprochen gravierende Konsequenzen haben.
Was passiert einem Urlauber mit 0,8 oder 1,0 mg/l?
Besonders interessant ist die Frage für Urlauber auf Fuerteventura und anderen spanischen Urlaubsgebieten.
Die Tatsache, dass ein Fahrer seinen Wohnsitz beispielsweise in Deutschland, Österreich oder der Schweiz hat, schützt ihn selbstverständlich nicht vor einem spanischen Strafverfahren.
Wird bei einem Urlauber ein Wert festgestellt, der den Verdacht einer Straftat nach Artikel 379.2 begründet, leitet die Polizei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Dabei muss man allerdings zwischen einer strafrechtlichen Ermittlung und einer tatsächlichen Festnahme unterscheiden.
Eine Festnahme ist nicht automatisch bei jeder strafbaren Alkoholfahrt vorgeschrieben. Die spanische Strafprozessordnung sieht bei den für ein Schnellverfahren geeigneten Fällen sowohl die Möglichkeit vor, den Beschuldigten festzunehmen und dem Bereitschaftsgericht vorzuführen, als auch die Möglichkeit, ihn ohne Festnahme zur gerichtlichen Vorführung zu laden.
Festnahme und Polizeigewahrsam sind möglich
Bei einem nicht in Spanien ansässigen Beschuldigten kann die praktische Situation anders beurteilt werden als bei jemandem, dessen Identität und Wohnsitz in Spanien ohne Weiteres feststehen.
Abhängig von den konkreten Umständen kann der Betroffene festgenommen und zunächst in Polizeigewahrsam genommen werden, bevor er dem zuständigen Bereitschaftsgericht vorgeführt wird. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Urlauber mit strafbarem Alkoholwert automatisch eine Nacht in einer Polizeizelle verbringt.
Ob eine Festnahme erforderlich ist und welche Maßnahmen anschließend angeordnet werden, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Auch eine Untersuchungshaft darf nicht allein deshalb verhängt werden, weil jemand Ausländer oder Tourist ist.
Alkoholfahrten können im Schnellverfahren abgeurteilt werden
Spanien verfügt mit dem „juicio rápido“ über ein besonderes Schnellverfahren für bestimmte Straftaten.
Artikel 795 der spanischen Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal) nennt ausdrücklich Straftaten gegen die Verkehrssicherheit als Anwendungsfall des Schnellverfahrens. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Verfahren aufgrund eines Polizeiberichts eingeleitet wird und der Beschuldigte entweder festgenommen und dem Bereitschaftsgericht vorgeführt oder, ohne festgenommen zu werden, zur dortigen Vorführung geladen wird.
Für einen Urlauber kann das bedeuten, dass aus einer Verkehrskontrolle innerhalb sehr kurzer Zeit ein Strafverfahren vor einem spanischen Gericht wird.
Geständnis kann die Strafe um ein Drittel reduzieren
Eine Besonderheit des spanischen Schnellverfahrens ist die sogenannte „conformidad“. Vereinfacht ausgedrückt kann der Beschuldigte die Anklage und die vom Staatsanwalt beantragte Strafe unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren.
Artikel 801 der spanischen Strafprozessordnung ermöglicht eine solche Einigung bereits vor dem Bereitschaftsgericht. Die Vorschrift gilt allerdings nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen. Unter anderem bestehen Grenzen hinsichtlich der für die angeklagte Straftat vorgesehenen beziehungsweise beantragten Strafe.
Der entscheidende Vorteil für den Beschuldigten ist erheblich: Akzeptiert er die Anklage im Rahmen einer solchen „conformidad“, verhängt das Bereitschaftsgericht grundsätzlich die vom Staatsanwalt beantragte Strafe mit einer Reduzierung um ein Drittel. Die spanische Generalstaatsanwaltschaft bezeichnet dies als „conformidad privilegiada o premial“.
Artikel 801.2 formuliert dies ausdrücklich als:
„impondrá la pena solicitada reducida en un tercio“.
Das bedeutet auf Deutsch: Das Gericht verhängt die beantragte Strafe, reduziert um ein Drittel.
Das kann auch das zusätzlich verhängte Fahrverbot betreffen. Für einen Beschuldigten kann die Zustimmung zu einer solchen Verfahrensbeendigung deshalb erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Dauer der Strafe haben.
Es handelt sich allerdings nicht einfach um einen automatischen „Rabatt für ein Geständnis“. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Artikels 801 müssen erfüllt sein, und die Zustimmung erfolgt im gerichtlichen Verfahren mit anwaltlicher Beteiligung. Die Staatsanwaltschaft weist außerdem darauf hin, dass auch später noch eine Verständigung möglich sein kann, dann jedoch nicht zwingend mit der besonderen Strafreduzierung um ein Drittel nach Artikel 801.
Was bedeutet das Fahrverbot für einen deutschen Urlauber?
Wird ein deutscher Urlauber in Spanien wegen einer strafbaren Alkoholfahrt nach Artikel 379.2 des spanischen Strafgesetzbuches verurteilt, verhängt das Gericht neben der Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder gemeinnützigen Arbeit zwingend auch den Entzug des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen und Kleinkrafträdern. Bei einer Alkoholfahrt nach Artikel 379 beträgt die Dauer mehr als ein Jahr und höchstens vier Jahre.
Für einen Urlauber kann das ganz praktische Konsequenzen haben. Wer beispielsweise mit einem Mietwagen auf Fuerteventura unterwegs ist und im Schnellverfahren zu einem Fahrverbot verurteilt wird, darf anschließend in Spanien nicht einfach weiterfahren, sobald das Fahrverbot vollstreckbar ist.
Wird damit auch der deutsche Führerschein ungültig?
Hier muss zwischen dem Führerscheindokument und der Fahrerlaubnis unterschieden werden.
Spanien kann einem deutschen Urlauber aufgrund einer in Spanien begangenen Straftat das Recht entziehen, in Spanien Kraftfahrzeuge zu führen. Daraus folgt nach der bisherigen europäischen Systematik nicht automatisch, dass Spanien eine von Deutschland erteilte Fahrerlaubnis selbst mit Wirkung für sämtliche EU-Staaten entziehen kann.
Die Europäische Union hat allerdings inzwischen neue Vorschriften zur grenzüberschreitenden Wirkung bestimmter Fahrverbote beschlossen. Deshalb muss bei einem konkreten Fall geprüft werden, welche europarechtlichen und nationalen Vorschriften zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits anwendbar sind.
Mehr als zwei Jahre Fahrverbot haben zusätzliche Folgen
Wird das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen für mehr als zwei Jahre entzogen, sieht Artikel 47 des spanischen Strafgesetzbuches zusätzlich den Verlust der Gültigkeit des Führerscheins beziehungsweise der Fahrerlaubnis vor.
Bei einem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein muss die grenzüberschreitende Wirkung dieser spanischen Vorschrift jedoch von der Frage unterschieden werden, welche Wirkungen die Entscheidung im Ausstellerstaat entfaltet.
Fahren trotz Fahrverbots ist eine neue Straftat
Ein gerichtlich verhängtes spanisches Fahrverbot sollte keinesfalls ignoriert werden.
Wer trotz eines entsprechenden gerichtlichen Entzugs des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder fährt, kann nach Artikel 384 des spanischen Strafgesetzbuches eine weitere Straftat begehen.
Ein deutscher oder anderer ausländischer Führerschein berechtigt daher nicht dazu, während eines wirksamen spanischen Fahrverbots auf Fuerteventura oder anderswo in Spanien weiterzufahren.
Die wichtigsten Grenzen auf einen Blick
Bis einschließlich 0,25 mg/l Atemalkohol liegt ein normaler Autofahrer grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Alkoholgrenze.
Bei mehr als 0,25 mg/l beginnt grundsätzlich der Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt regelmäßig 500 Euro.
Wer mehr als das Doppelte der zulässigen Alkoholgrenze aufweist, muss mit 1.000 Euro Bußgeld rechnen. Bei der allgemeinen Grenze von 0,25 mg/l bedeutet dies mehr als 0,50 mg/l.
Bei mehr als 0,60 mg/l Atemalkohol beziehungsweise mehr als 1,2 Promille Blutalkohol liegt unabhängig von weiteren Ausfallerscheinungen eine Straftat nach Artikel 379.2 des Strafgesetzbuches vor.
Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch unterhalb von 0,60 mg/l eine Straftat vorliegen kann, wenn nachgewiesen wird, dass der Fahrer tatsächlich unter Alkoholeinfluss gefahren ist.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere Artikel 379 bis 384 sowie Artikel 47 des spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal), Artikel 77 und 80 des Straßenverkehrsgesetzes (Ley sobre Tráfico, Circulación de Vehículos a Motor y Seguridad Vial), Artikel 20 bis 23 der Straßenverkehrsordnung (Reglamento General de Circulación) sowie Artikel 795 ff., insbesondere Artikel 801, der spanischen Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal).
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