Strafverfahren gegen Shakira wegen Steuerhinterziehung von rund 14,5 Mio. Euro

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Die Staatsanwaltschaft von Barcelona hat am 14.12.2018 Anklage gegen die Sängerin Shakira erhoben. Shakira soll in 6 mutmaßlichen Steuerstraftaten mehr als 14,5 Mio. Euro an Einkommensteuer und Vermögensteuer hinterzogen haben. Dazu soll sie ein Geflecht von 14 Gesellschaften in verschiedenen Ländern wie den Caiman-Inseln, den Britischen Jungferninseln, Malta, Luxemburg und Panama genutzt haben.

Laut Anklageschrift hat Shakira für die Jahre 2012, 2013 und 2014 keine Steuererklärungen in Spanien abgegeben haben. Dadurch habe sie den spanischen Staat um rund 12,37 Mio. Euro für Einkommensteuer und 2,19 Mio. Euro an Vermögensteuer geprellt.

Die Staatsanwältin geht davon aus, dass Shakira in den fraglichen Jahren in Spanien ansässig war. Ihre beruflich bedingten Auslandsaufenthalte seien sporadisch gewesen, weshalb die Sängerin als dauerhaft resident in Spanien zu betrachten sei. Daher hatte ihren Wohnsitz im Sinne des Steuerrechts in Spanien und war folglich in Spanien steuerpflichtig.

Laut Anklageschrift „habe die Künstlerin, mit der Absicht keine Steuern zu zahlen, ein Geflecht von Firmen genutzt, um vor der Spanischen Steuerverwaltung (AEAT) ihre Einkünfte und vor der Katalanischen Steueragentur ihr Vermögen zu verstecken.

Ihr Plan, so die Klage, sei es gewesen, ihre Firmen -an an statt sich selbst-, formal als Empfänger ihrer Einkünfte bzw. als Eigentümer ihres Vermögens darzustellen. In einigen dieser Firmen in Steuerparadiesen sei an irgendeiner Stelle ihr Name aufgetaucht. In diese Firmen sei der größte Teil ihrer Einnahmen geflossen, über die sie jedoch in eigenen Namen und zu ihrem eigenen Vorteil verfügt habe.

Die Klage der Staatsanwältin richtet sich auch gegen einen Rechtsberater mit Büro in New York. Dieser soll Geschäftsführer in diversen Firmen gewesen sein, die Shakira gehören.

Es habe sich bei den Firmen um Scheinfirmen gehandelt. Diese hätten nur den Zweck gedient, Einkommen und Vermögen der Beklagten zu verstecken. Die Firmen hätten weder über Betriebsmittel noch Personal verfügt, um irgendeine Aktivität auszuüben. Es seien in den Firmen ausschließlich Kosten zu ihrer eigenen Verwaltung angefallen.

Die einzige Verbindung Shakiras zu den Steuerparadiesen war der Sitz ihrer Firmen, in denen sie die Einkünfte ihrer beruflichen Tätigkeit kanalisiert hat.

Für die Staatsanwältin ist klar: Shakira war in Spanien steuerpflichtig

Die Staatsanwältin hat genau ermittelt, wie lange sich Shakira in den fraglichen Jahren in Spanien aufgehalten hatte. So soll sie sich 243 Tage in 2012, 212 Tage in 2013 und 244 Tage in 2014 in Spanien aufgehalten haben. Folglich war sie nur jeweils 123, 153 bzw. 121 Tage aus beruflichen oder Freizeit-Gründen abwesend.

So begründet die Staatsanwältin Shakiras Eigenschaft als Resident in Spanien. Da sie sich in den drei Jahren jeweils mehr als 183 Tage in Spanien aufgehalten habe, hätte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien gehabt. Daher sei sie mit ihrem Welteinkommen in Spanien voll steuerpflichtig, unabhängig davon, wo das Einkommen erzielt wurde, bzw. woher es stamme. Auch das ihr gesamtes Vermögen sei an ihrem Wohnsitz, also in Spanien, steuerpflichtig.

Shakira habe bei vielen Gelegenheiten beteuert, dass sie auf den Bahamas steuerlich ansässig sei. Dazu habe sie ein Dokument des „Department of Inland Revenue“, vom 07.09.2016 vorgelegt. Dieses Dokument bestätige, dass sie seit 2017 auf den Bahamas ansässig sei und dort mit ihren steuerlichen Verpflichtungen auf dem Laufenden sei.

Shakira will auf den Bahamas steuerpflichtig gewesen sein, solle aber nie dort gewesen sein

Die Staatsanwaltschaft hält jedoch dagegen, dass Shakira zwischen 2012 und 2014 nicht einen einzigen Tag auf den Bahamas verbracht habe. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass sie dort irgendeine Steuererklärung über Einkommen und Vermögen abgegeben hätte. Ihre einzige Verbindung auf die Bahamas sei ein Anteil von 50% an einer Gesellschaft, die eine Immobilie hält.

Shakira hatte eine Woche vor Einreichung der Klage in einer Pressemitteilung erklärt, dass sie alle ihre Steuerverpflichtungen gegenüber Spanien erfüllt habe. Sie hätte keine Schulden beim spanischen Fiskus. Außerdem habe sie, sobald sie von dem der AEAT angeblich geschuldeten Betrag erfahren habe, diesen sofort bezahlt. Daher gäbe es aktuell keine Steuerschulden. Dies beweise ihre Bereitschaft, die Diskrepanz zu lösen.

Sie argumentiert, dass ihr Fall einzigartig sei, das sie als Ausländerin in Spanien praktisch ihre gesamten Einkünfte (96%) im Ausland erziele. Sie versicherte, dass sie sich nichts habe zu Schulden kommen lassen.

In einem Absatz über die Mitwirkung der Beschuldigten an der Aufklärung des Sachverhalts erklärt die Staatsanwaltschaft in ihrer Klage: „…Die Einreichung von Unterlagen erfolgte im Verlauf der Untersuchungen immer auf Anforderung der Staatsanwaltschaft. Die Beklagte hat kein Dokument oder Information aus eigener Initiative vorgelegt…“.

Das Strafmaß für ein „schweres Steuerdelikt“ liegt in Spanien bei einer Freiheitsstrafe zwischen 2 und 5 Jahren plus Geldstrafe. Die Verwendung von Scheinfirmen gilt als erschwerend.

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