Spaniens Regierung beschließt „Gesetz zur Haushaltsstabilität und finanziellen Nachhaltigkeit“

Ab 2020 dürfen die öffentlichen Verwaltungen in Spanien kein strukturelles Haushaltdefizit mehr ausweisen und müssen ihre Verschuldung unterhalb der Grenze von 60% des BIP halten. So sieht es das „Gesetz zur Haushaltsstabilität und finanziellen Nachhaltigkeit“ vor, das am 01. Mai. 2012 in Kraft getreten ist.

Die neuen Regelungen sind noch strenger, als die, die von der Regierung im vergangenen Sommer anlässlich der Reform der Verfassung eingeführt hatten. Das maximal zulässige Defizit war dort noch mit 0,4% des BIP beziffert. Jetzt ist dieses Defizit von 0,4% nur noch in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn die Verwaltungen Reformen mit langfristiger Wirkung auf den Haushalt durchführen, oder im Fall von Naturkatastrophen, Rezession oder sonstiger Notlagen.

Um die Ziele zu erreichen, sieht das neue Gesetz vor, dass die Verschuldung immer dann abgebaut werden muss, wenn die nationale Wirtschaft ein positives reales Wachstum erfährt. Immer dann, wenn das Wachstum bei über 2% liegt, oder im Jahresverlauf netto ein Beschäftigungsplus generiert wird, soll der Verschuldungsgrad um mindestens 2 Prozentpunkte bezogen auf das BIP reduziert werden.

Im Durchschnitt sollen die öffentlichen Verwaltungen ihr Defizit pro Jahr um 0,8 Prozentpunkte reduzieren, damit in 2020 das Defizit bei Null liegt. In 2015 und 2018 soll die Entwicklung des Defizits und der Verschuldung jeweils überprüft werden. Außerdem müssend die Verwaltungen einen Ausgabendeckel beschließen. Die Ausgaben der öffentlichen Hand dürfen nicht stärker wachsen, als das BIP.

So wie es in der spanischen Verfassung verankert ist, hat die Bedienung der Zinszahlungen und Rückzahlungen für öffentliche Schulden auch in dem neuen Gesetz höchste Priorität vor allen anderen Ausgaben.

Sollten die Verwaltungen die vorgegebenen Defizitgrenzen nicht einhalten, sind sie verpflichtet, einen Wirtschaftsplan zu präsentieren, mit dem die Abweichung innerhalb eines Jahres korrigiert werden kann. Defizitsünder müssen 0,2% ihres BIP hinterlegen. Nach 6 Monaten kann das deponierte Geld in eine Strafe umgewandelt werden, wenn die Verstöße sich vorsetzen. Nach 9 Monaten kann das Finanzministerium eine Delegation entsenden, die die Haushalssituation des Defizitsünders unter die Lupe nimmt.

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