Das Tribunal Supremo, das höchste Gericht Spaniens, hat den Antrag eines Bürgers gegen die allgemeine Maskenpflicht abgewiesen.
Der Kläger sah durch den Ministerialerlass 422/2020 vom 19. Mai, das die allgemeine Maskenpflicht in Spanien als Maßnahme gegen die Coronapandemie eingeführt hatte, sein Grundrecht auf körperliche und seelische Unversehrtheit und und seine Ehre verletzt.
Das Tribunal Supremo hält die Norm nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens über die Verbreitung des Coronavirus dagegen für „erforderlich und verhältnismäßig“, um den Zweck des Allgemeinen Interesses am Schutz der Gesundheit zu erreichen, indem sie eine Maßnahme einführt, die den Fortschritt der Pandemie eindämmen kann.
Es führt weiterhin aus, dass die hypothetischen Risiken immer kleiner seien als der Nutzen der erreichten Prävention, unbeschadet dessen, dass die Vorschrift Ausnahmen von der allgemeinen Maskenpflicht in bestimmten Fällen vorsieht.
Das Gericht erklärt weiterhin, das mit der Maskenpflicht nicht das Recht auf eine Informierte Einwilligung betroffen sei.
Es betont weiterhin, dass in jedem Fall das verfassungsmäßige Gebot zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit auch die körperliche und seelische Gesundheit umfasse.
Kein Recht auf Ansteckung
Entgegen der Sichtweise des Klägers urteilte das Gericht, dass die körperliche und seelische Unversehrtheit durch das vorgeschriebene Tragen der Maske nicht dadurch verletzt werde, dass der Aufbau einer Immunität durch eine Ansteckung verhindert wird. Vielmehr sei die Gesundheit der Bürger ein essentieller Bestandteil des öffentlichen Interesses, dass die öffentlichen Gewalten beachten müssten.
Das Gericht sah auch keinen Machtmissbrauch in der Einführung der Maskenpflicht, da andere Mitgliedsstaaten der EU und viele andere Länder der Welt ähnliche Maßnahmen getroffen hätte und man einer Empfehlung der WHO gefolgt sei.
Abschließend fügte das Gericht hinzu, dass der Ministerialerlass mittlerweile durch eine ranghöhere Norm gedeckt ist, die auch vom Parlament bestätigt wurde.
Gerichtliche Überprüfung der Maskenpflicht in den Autonomen Regionen weiterhin möglich
Das Oberste Gericht hat mit seinem Urteil lediglich die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in der Formulierung bestätigt, wie sie in dem oben erwähnten Ministerialerlass angeordnet wurde.
Zwar werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung Leitlinien für die Beurteilung der Regulierung der Maskenpflicht in den Autonomen Regionen festgelegt. Dennoch könnten die regionalen Vorschriften natürlich auch weiterhin in Zukunft Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen sein.
So hat die Autonome Region der Kanaren eine „eigene“ Maskenpflicht eingeführt, die zwar im wesentlichen auf der spanischen Formulierung basiert, aber in einige Punkten auch davon abweicht bzw. darüber hinausgeht.
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Solange ein Corona Schnelltest für deutsche Urlauber nicht akzeptiert wird , adios Fuerte habe Tränen in den Augen ,bis hoffentlich bald!!!!!
Was bedeutet die “ eigene “ Maskenpflicht auf den Kanaren?
Die kanarische Maskenpflicht haben wir in diesem Artikel erklärt: https://www.fuerteventurazeitung.de/2020/08/tiefschlag-fuer-tourismus-auf-fuerteventura-maskenpflicht-im-freien-jetzt-auch-auf-den-kanaren/
Dieses Bild gefällt mir heute sehr!
Ist diese Justitia von diesem obersten Gericht in Madrid?
Klasse gemacht!
@Regina, es handelt sich um eine Fotomontage aus Archivbildern. Wo dieses „Justitia“ aufgestellt ist, wissen wir leider nicht.