Spanischer Ministerrat entwirft Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsmarktes

Am 24.08.2012 hat der spanische Ministerrat den Entwurf für das „Gesetz zur Förderung des Marktes für Mietwohnungen“ auf den Weg durch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gebracht. Anders als viele andere „Anti-Krisen-Gesetze“ wurde es nicht per Dekret durchgepeitscht, sondern durchläuft den normalen parlamentarischen Prozess der Gesetzgebung. Deshalb kann es noch einige Monate dauern, bis das Gesetz tatsächlich in Kraft tritt. Außerdem kann der Entwurf noch diverse Änderungen erfahren.

Ziel ist es, die Mietgesetzgebung zu flexibilisieren und damit einerseits die Akzeptanz der Mietwohnung als Alternative zum Wohneigentum zu fördern, und andererseits die Bereitschaft der Immobilieneigentümer zu steigern, ihre Wohnungen dem Mietmarkt zur Verfügung zu stellen.

In Spanien leben nur 17% der Bevölkerung zur Miete, 83% in Wohneigentum. Damit liegt der Mietmarkt Spaniens im europäischen Vergleich weit zurück. Es gibt zurzeit in Spanien einen Bestand von insgesamt rund 25 Mio. Wohnungen. Davon sind rund 1,8 Mio. Mietwohnungen. 3 Mio. Wohnungen stehen landesweit leer. Davon sind fast 690.000 unverkaufte Neubauwohnungen.

Folgende Änderungen im Mietrecht sollen nun dem Mietwohnungsmarkt einen Schub geben: Bisher waren Mieterhöhungen nur in Anknüpfung an den allgemeinen Preisindex möglich. In Zukunft sollten die Parteien Mieterhöhungen vertraglich festlegen können, sodass auch die in Deutschland bekannte Staffelmiete möglich sein wird. Das bisher unabdingbare Vorkaufsrecht des Mieters innerhalb der ersten 5 Jahre kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Der Mieter kann in Zunft das Mietverhältnis nicht mehr einseitig auf bis zu 5, sonder nur noch auf bis zu 3 Jahre ausdehnen. Eine stillschweigende Verlängerung erfolgt nicht mehr für 3, sondern nur noch für 1 Jahr.

Die Kündigungsfristen für Mieter werden deutlich verkürzt; der Mieter muss nur noch einen Monat im Voraus mitteilen, dass er die Wohnung verlassen will.

Die Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung ist nicht mehr daran gebunden, dass diese im Vertrag vereinbart wurde.

Bisher galt die Formel „Kauf bricht nicht Miete“. Dies gilt in Zukunft nur noch, wenn der Mietvertrag im Eigentumsregister eingetragen wurde. Die Eintragung bleibt allerdings nach wie vor freiwillig.

Außerdem soll die spanische Zivilprozessordnung angepasst werden, sodass der Vermieter säumige Mieter schneller aus der Wohnung bekommen kann. Wenn der säumige Mieter nicht innerhalb von 10 Tagen nach gerichtlicher Aufforderung zahlt, oder die Nichtzahlung vor Gericht rechtfertigt, erklärt der Richter den Mietvertrag sofort für aufgehoben.

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