Infolge der Gesetzesmaßnahmen im Kampf gegen Steuerbetrug sind alle in Spanien Steuerpflichtigen gezwungen, bis zum 31.03.2013 ihren Besitz im Ausland zu deklarieren, wenn dieser den Gesamtwert von 50.000€ übersteigt. Diese neue gesetzliche Verpflichtung gilt natürlich nicht nur für Spanier, sondern dürfte auch für viele deutsche Residente und Immobilieneigentümer ins Spanien relevant sein.
Deklariert werden müssen praktisch alle Arten von Vermögensgegenständen, also Immobilien, Bankkonten, Wertpapierdepots, Lebens- oder sonstige Kapitalversicherungen, Aktien oder sonstige Firmenanteile usw.
Die neue Vorschrift einfach zu ignorieren, ist in jedem Fall die falsche Strategie. Die Bußgelder sind drakonisch, die Verjährung ist durch die Regelung praktisch aufgehoben und die Schwelle zur Straftat ist schnell überschritten.
Allein die nicht fristgerechte, aber unaufgeforderte Abgabe der Erklärung ist mit einer Buße von mindestens 1.500€ belegt. Wer Besitz im Ausland verschweigt, wird mit 5.000€ pro verheimlichter Information belegt, mindestens jedoch 10.000€.
Wer die Herkunft der verschwiegenen Vermögenswerte und deren Versteuerung nicht belegen kann, muss mit einer Buße von bis zu 150% des Wertes rechnen.
Zur Deklaration verpflichtet ist jeder „contribuyente“, also jeder Steuerpflichtige, der Eigentümer von Vermögenswerten von über 50.000€ ist oder die Verfügungsgewalt darüber hat, also auch der Inhaber einer Vollmacht.
„Contribuyente“ ist nach dem spanischen Einkommensteuergesetz jeder, der entweder seinen „gewöhnlichen Wohnsitz in spanischem Territorium“ hat, also im steuerlichen Sinn „resident“ ist, oder wer „in Spanien das Zentrum seiner wirtschaftlichen Aktivitäten oder Interessen hat“.
„Resident“ ist nach dem Steuergesetz jeder, der „sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält (wobei sporadische Abwesenheiten nicht abgezogen werden), es sei denn, man kann seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nachweisen.
Wer also in Spanien arbeitet, ein Geschäft besitzt oder bei der Sozialversicherung angemeldet ist, und ein Vermögen von mehr als 50.000€ im Ausland besitzt, muss eine Erklärung abgeben.
Wer bei der spanischen Gemeinde gemeldet ist (empadronamiento), ins Ausländerregister eingetragen ist, eine Immobilie besitzt oder gemietet hat oder sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält, und ein Vermögen von mehr als 50.000€ im Ausland besitzt, sollte in jedem Fall einen qualifizierten spanischen Steuerberater aufsuchen und mit diesem die eventuell erforderlichen Maßnahmen besprechen. In Grenzfällen könnte schon eine Bescheinigung vom deutschen Wohnsitzfinanzamt genügen um nachzuweisen, dass man kein „contribuyente“ in Spanien ist.
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