Die 6. Kammer für Handelssachen in Madrid hat die irische Billigfluglinie Ryanair dazu verurteilt, acht Klauseln aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu eliminieren und es zu unterlassen, diese Klauseln in Zukunft anzuwenden. Das Gericht sah die Klauseln als „missbräuchlich“ an.
Die Verbraucherschutzorganisation OCU hatte in 2011 eine Verbraucherschutzklage gegen Ryanair, die Gesellschaft mit der größten Zahl von Reklamationen, und gegen andere Gesellschaften wie Iberia, Spanair und Vueling wegen der Verwendung von missbräuchlichen Klauseln eingereicht. Das neuerliche Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig; Ryanair kann das Verfahren in die nächste Instanz bringen.
Das Gericht war z.B. der Ansicht, dass die „Strafe“ von 40€ für Passagiere, die ihre Bordkarte nicht ausgedruckt zum Check-in mitbrachten, völlig überzogen ist. In vielen Fällen überstiegen die Gebühren für das Ausdrucken der Bordkarte am Check-in-Schalter den Preis des Flugtickets.
Außerdem darf Ryanair die Zahlungsmöglichkeiten am Schalter nicht mehr ausschließlich auf Kreditkarten beschränken; Ryanair muss künftig auch Bargeld akzeptieren.
Ebenfalls ungültig ist die Klausel mit der Ryanair sich das Recht vorbehielt, Passagiere zurückzuweisen, die sich nicht gemäß der firmeninternen Richtlinien ausweisen konnten, obwohl die Ausweisung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dazu gehören Praktiken wie die Ablehnung des Familienbuches, eines abgelaufenen Reisepasses, des Aufenthaltstitels oder des Führerscheins. So ist es in Spanien beispielsweise rechtlich möglich, dass Kinder unter 14 Jahren auf Inlandsflügen ohne Ausweis oder Pass reisen dürfen. Ryanair verweigerte Kindern ohne entsprechende Dokumente trotzdem den Antritt des Fluges.
Außerdem darf Ryanair seine Passagiere künftig nicht mehr zwingen, Reklamationen in Irland zu präsentieren.
Ryanair darf keine Gebühren „in unbestimmter Höhe“ für die Aufbewahrung von Gepäck verlangen, das nicht unmittelbar nach der Landung abgeholt wird.
Bisher verbot Ryanair den Transport von bestimmten Gegenständen im aufgegebenen Gepäck, darunter Bargeld, Schlüssel, Medikamente, Brillen, Kontaktlinsen, Uhren, Handys, Zigaretten, Pässe und andere Dokumente. Auch diese Klausel muss die Gesellschaft streichen.
Auch der willkürlichen Änderung von Flugzeiten, ohne dass die Kunden vom Vertrag hätten zurücktreten können, haben die Richter einen Riegel vorgeschoben.
Das Urteil der Richter sieht vor, dass Ryanair im Amtsblatt des Handelsregisters und in einer der drei nationalen Tageszeitung mit der größten Reichweite eine Veröffentlichung des Teils des Urteils machen muss, in dem die nichtigen Klauseln aufgeführt sind.
Nach dem Sieg für die Verbraucherschützer hat OCU nun die Behörden aufgefordert, die schlechten Geschäftspraktiken zu kontrollieren und sich nicht darauf zu verlassen, dass Ryanair von sich aus etwas tun wird, um das Urteil umzusetzen.
OCU bemängelte es außerdem, dass die Verbraucherschutzbehörden trotz der permanenten Rechtsverstöße von Ryanair völlig passiv geblieben seien und es letztlich eine private Organisation sein muss, die diese und andere Fluglinien vor den Kadi zerren musste.
Wenn Du unsere Inhalte nützlich, unterhaltsam oder informativ findest, kannst Du den Lohn für unsere Arbeit selbst bestimmen. Das geht ganz einfach über diesen Link:
https://www.fuerteventurazeitung.de/du-bestimmst-den-lohn-fuer-unsere-arbeit/
Ersten Kommentar schreiben