Sie haben die Wahl: Wahlrecht für Deutsche im Ausland bei der Europawahl 2014

Vom 22. bis 25. Mai 2014 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum achten Mal das Europäische Parlament. In der Bundesrepublik Deutschland und in Spanien findet die Wahl am Sonntag, den 25. Mai 2014, statt. Wahlberechtigte Deutsche können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag hin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen.

Insoweit funktioniert das bei der Europawahl also wie bei der Bundestagswahl – wer in Deutschland noch gemeldet ist, kann per Briefwahl an der Wahl teilnehmen; wer keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat, kann sich für die Wahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen und dann ebenfalls per Briefwahl wählen. Allerdings gibt es bei der Europawahl einen wichtigen Unterschied. Während es für die Bundestagswahlteilnahme enge Voraussetzungen an die Aufenthaltszeiten in Deutschland und im Ausland gibt, gilt bei der Europawahl, dass Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden. Ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet.

Alternativ können Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Allerdings darf jeder von seinem Stimmrecht bei der Europawahl natürlich nur einmal Gebrauch machen. Das heißt: Deutsche, die in Spanien leben, können in aller Regel – entweder in Spanien wählen – oder per Briefwahl an ihrem deutschen Wohnsitz, so sie einen solchen noch haben, – oder – wenn sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben – per Briefwahl am Ort ihres letzten deutschen Wohnsitzes, nachdem sie sich dort ins Wählerverzeichnis haben aufnehmen lassen. Den für die letztgenannte Möglichkeit erforderlichen Antrag und ein Merkblatt dazu können Sie unter diesem Link herunterladen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss, persönlich und handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (4. Mai 2014) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland im Original eingehen. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig an die Gemeinde geschickt werden. Zuständige Gemeindebehörde ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland. Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.

Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Bei Verzögerungen beim Zugang der Briefwahlunterlagen empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Gemeindebehörde (in der Regel sind die Kontaktdaten auf den Internetseiten der jeweiligen Gemeinde ersichtlich) aufzunehmen und den Verbleib der Briefwahlunterlagen aufzuklären.

Tipps für Wähler, die in Spanien wählen möchten:

Wer bislang als bei seiner Gemeinde gemeldeter Ausländer (Deutscher, Schweizer, Österreicher etc.) noch keine Post bezüglich der Europawahl bekommen hat, und sein Wahlrecht in Spanien ausüben möchte, sollte dringend klären, ob er in die Wählerlisten (censo electoral) eingetragen ist. Ohne diese Eintragung können Sie nicht wählen! Nach telefonischer Auskunft der Gemeinde Pájara liegen die Wählerlisten (censo electoral) ab Dienstag, den 08.04.2014 bereit, in der Gemeinde Tuineje bereits ab Montag, den 07.04. vor.

Um sicher zu stellen, dass man in der Wählerliste eingetragen ist, muss man in der Gemeinde Pájara bei seinem Gemeindebüro (in Morro Jable, Costa Calma, La Lajita oder Pájara) nachfragen.

Nach telefonischer Auskunft des Ayuntamiento de Tuineje kann man in der Gemeinde Tuineje nur direkt im Rathaus in Tuineje nach der Eintragung fragen, nicht in den Gemeindebüros).

Erstellt werden diese Listen aufgrund des Melderegisters der Gemeinden (Empadronamiento). Wer nicht in der Gemeinde gemeldet ist, kann nicht wählen! Sollte trotz vorliegendem „Empadronamiento“ der Eintrag in die Wählerliste fehlen, hilft die Gemeinde dabei, einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in die Wählerliste zu erstellen. Die Einspruchsfrist zur Eintragung das Wählerverzeichnis beginnt am 10.04. und endet am 14.04.2014, d.h. am 14.04. kann noch Einspruch eingelegt werden, danach nicht mehr!

Gewählt wird dann am 25.05.2014, die genauen Wahlorte hängen vom Wohnort ab. An der Costa Calma beispielsweise wird z.B. immer in der Grundschule (CEIP Costa Calma) gewählt.

Bestimme den Lohn für unsere Arbeit!

Wenn Du unsere Inhalte nützlich, unterhaltsam oder informativ findest, kannst Du den Lohn für unsere Arbeit selbst bestimmen. Das geht ganz einfach über diesen Link:

https://www.fuerteventurazeitung.de/du-bestimmst-den-lohn-fuer-unsere-arbeit/ banner 300x250 Bestimme den Lohn

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Weitere Beiträge im Bereich Spanien-Nachrichten