Am 10. Oktober 2015 ist die Reform des Gesetzes über Selbständige Arbeit („Ley del Trabajo Autónomo“) in Kraft getreten. Diese Maßnahmen könnte rund 500.000 Menschen in den nächsten vier Jahren den Sprung in die Selbständigkeit erleichtern, glaubt der Präsident des Nationalen Verbandes der Selbständigen („Federación Nacional de Trabajadores Autónomos“ ATA).
Wichtigste Maßnahme der neuen Vorschriften ist der Ausbau der „Flatrate“ von 50€ für die Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung der neuen „Autónomos“ während der ersten 6 Monate.
Zum Vergleich: Der Mindestbeitrag zur Sozialversicherung der Selbständigen liegt sonst bei rund 316€ im Monat.
Darüber hinaus dürfen die „neuen“ Autonomos von nun an auch Angestellte beschäftigen, ohne die Vergünstigung durch die „Flatrate“ zu verlieren. Es wird also nicht mehr „bestraft“ wer Arbeitsplätze schafft.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Kompatibilität von Arbeitslosengeld und Existenzgründung. So können die „neuen“ Autónomos ihren Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld entweder in einer einmaligen Zahlung erhalten, um damit den Start Ihrer Selbständigkeit zu finanzieren. Vorher war dies nur zu maximal 60% der Gesamtansprüche möglich, wenn der Antragsteller über 30 Jahre alt war. Oder sie können während der ersten 9 Monate parallel zu ihrer Selbständigkeit Arbeitslosengeld beziehen.
Sollte der Umstieg in die Selbständigkeit scheitern, können die neuen Selbständigen innerhalb von 5 Jahren an ihre noch nicht in Anspruch genommenen Anrechte auf Arbeitslosengeld anknüpfen. Vorher war dies nur innerhalb der ersten 2 Jahre möglich.
Familienangehörige, die bei dem „neuen“ Selbständigen mitarbeiten, erhalten für die ersten 18 Monate eine Vergünstigung von 50% auf die Sozialversicherungsbeiträge sowie von 25% für weitere 6 Monate danach.
Weitere Vergünstigungen sieht das neue Gesetz vor für Gründer mit Behinderung oder für Opfer von Terrorismus oder geschlechtsspezifischer Gewalt.
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