Abgabetermin 31. März: Modelo 720 – gefährliche Steuerfalle für Residente in Spanien

Modelo-720-Erklärung-von-Auslandsvermögen

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das gilt auch, und zwar in besonderem Maße, bei Steuerangelegenheiten in Spanien.

Immer wieder liest man in einschlägigen Foren und Facebookgruppen von Leuten, die nach Fuerteventura oder auf eine andere Kanarische Insel oder einen anderen beliebigen Ort in Spanien umgezogen sind, und ihre „Residencia gemacht“ haben.

Die Konsequenzen dieser „Residencia“ sind vielen gar nicht bewusst. Viele sehen nur die Vorteil wie z.B. subventionierte Flug- und Fährpreise für die Residenten der Kanarischen Inseln. Doch die steuerlichen Folgen sind vielen nicht bewusst.

Dass man als „Residente“ in den meisten Fällen der spanischen Einkommensteuerpflicht unterliegt, ist den meisten durchaus bewusst.


Aber es gibt noch andere Verpflichtungen steuerlicher Natur, die weitaus weniger bekannt sind.

Dazu gehört die „Erklärung ausländischer Vermögenswerte“, die mit dem sogenannten Modelo 720 abgegeben muss.

Mit der Einführung dieses Formulars 720 hatte der spanische Fiskus versucht, Vermögenswerte von spanischen Steuerzahlern im Ausland aufzudecken und die Einkommen daraus der Besteuerung zugänglich zu machen.

Erklärt werden muss Vermögen im Ausland, sobald es in einer dieser Kategorien den Wert von 50.000€ übersteigt:

  1. Wertpapiere, Beteiligungen, Kapitalversicherungen …
  2. Bankkonten (Girokonten, Festgeldkonten…)
  3. Immobilien

Zur Abgabe verpflichtet sind alle, die ihren steuerlichen Sitz in Spanien haben (residencia fiscal). Dieser steuerliche Sitz folgt in den meisten Fällen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (183-Tage-Regel) bzw. dem gemeldeten Wohnsitz („residencia“).

Die Frist zur Abgabe läuft bis zum 31. März des Folgejahrs. Die Erklärung für 2020 muss also bis zum 31.03.2021 abgegeben sein.

Zunächst ist das Modelo 720 eine reine Erklärung von Vermögenswerten im Ausland. Die Abgabe des Modelo 720 ist somit auch nicht direkt mit einer Zahlungspflicht verbunden. Allerdings kann das spanische Finanzamt mit diesen Informationen natürlich abgleichen, ob Einkünfte aus diesen Vermögenswerten (Zinsen, Dividenden, Mieten etc.) in der Einkommensteuererklärung (IRPF) korrekt und vollständig angegeben worden sind.

Von der Verpflichtung zur Abgabe dürften viele Ausländer in Spanien betroffen sein. Oft übersteigen die Ersparnisse, Wertpapierdepots bzw. die Ansprüche aus einer ausländische Lebensversicherung die Schwelle von 50.000€. Auch wer noch eine Immobilie in Deutschland hat, vielleicht weil er sie geerbt hat, unterliegt ab einem Wert von 50.000€ der Erklärungspflicht.

Extreme Bußgelder bei Nicht-Abgabe des Modelo 720

Die Nichtabgabe, falsche oder unvollständige Angaben oder eine verspätete Abgabe des Modelo 720 können extrem teuer werden. Deshalb sollte man das Thema keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen.

Die Bußgelder sind drakonisch: Für jede einzelne Vermögensposition in jeder der drei Vermögenskategorien, die falsch oder nicht angegeben wird, wird ein Bußgeld von 5.000 Euro fällig, mindestens jedoch 10.000 Euro pro Kategorie.

Wer also eine Immobilie, ein Festgeldkonto und ein Wertpapierdepot mit einem Wert von jeweils über 50.000€ besitzt und diese nicht angibt, müsste ein Bußgeld von 30.000€ bezahlen.

Doch das ist noch längst nicht alles. Das nicht deklarierte Auslandsvermögen wird als unversteuertes Einkommen betrachtet. Auf dieses Einkommen muss folglich Einkommensteuer bezahlt werden. Zusätzlich zur Einkommensteuernachzahlung wird ein Bußgeld von 150% der Einkommensteuerschuld erhoben.

Bei einem nicht deklarierten Festgeldkonto im Wert von 50.000€ und einem Steuersatz von 30% würden 15.000€ Einkommensteuer fällig. Zusätzlich werden 22.500€ (=150% von 15.000€) Bußgeld fällig, zusammen also 35.500€ für das angeblich nicht versteuerte Einkommen.

Hinzu kommen nun die 10.000€ für die Nichtabgabe des Modelo 720. Von den ehemals 50.000€ bleiben also gerade einmal 4.500€ übrig (50.000€ – 35.500€ – 10.000€).

Auch eine verspätete Abgabe (nach dem 31.03.) hat teure Konsequenzen. Pro Vermögensposition werden 100€ Bußgeld fällig, mindestens jedoch 1.500€ pro Vermögenskategorie.

Modelo 720 hebelt Verjährung aus

Normalerweise unterliegen Steuerpflichten aus der Einkommensteuer in Spanien einer Verjährungsfrist von 4 Jahren. Durch die oben beschriebene Methode wird die Verjährung jedoch völlig ausgehebelt und quasi unendlich verlängert.

Selbst Einkommen oder Erbschaften, die in der Vergangenheit ordnungsgemäß versteuert wurden und im Laufe der Zeit Vermögenspositionen von mehr als 50.000€ gebildet haben, würden erneut einer Einkommensteuerpflicht unterliegen, nur weil die entstandenen Vermögenspositionen nicht mit dem Modelo 720 deklariert wurden.

EU klagt gegen Spanien wegen Deklarationspflicht von Auslandsvermögen

Es ist offensichtlich, dass die Bußgelder völlig unangemessen sind und die Methodik einer Enteignung von Auslandsvermögen gleichkommt.

Einige Steuerpflichtige haben in Spanien bereits erfolgreich gegen die horrenden Bußgelder geklagt.

Auch die EU hat eine Klage gegen Spanien erhoben, da sie mehrere EU-Grundsätze durch die Regelungen des Modelo 720 verletzt sieht. Allerdings steht eine Entscheidung noch aus.

Daher sollte jeder, der möglicherweise ein Modelo 720 abgeben muss, rechtzeitig Kontakt mit einem spanischen Steuerberater aufnehmen, um seine eventuelle Deklarationspflicht korrekt, vollständig und fristgerecht zu erfüllen.

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30 Kommentare

  1. Vielen Dank für das interessante Artikel.
    Ich hatte überlegt mich in Spanien anzumelden und als Resident zu gelten, da ich 3 Wohnungen habe und vermiete. Leider bezahle ich als „nicht-resident“ zu viele Steuern.
    In Deutschland besitze ich ein Haus, und werde bald nur ein Minijob haben. Habe sonst keine andere Einnahmen.
    Ich bin aber noch sehr verunsichert, ob das eine gute Idee ist.

    Viele Grüße

  2. Hallo, muss ich das 720 Formular nur ausfüllen wenn ich 50.000€ auf einem Konto habe? Wie sieht es aus wenn ich 20.000 auf dem einen, 10.000 auf dem anderen und noch mal 25.000 auf einem anderen ausländischen Konto habe? Müsste dies dann gemeldet werden?
    Und verstehe ich das richtig, dass ich es nur melden muss wenn Aktien zB 50.000€ übersteigen oder Cash aber nicht wenn ich zB 25.000 in Aktien habe und weitere 30.000 in cash?
    Lg und vielen Dank

  3. Hallo Herr Wolf,
    da haben Sie ein heißes Eisen angeschnitten.
    Wie ist es ,wenn ich nur maximal 3 Monate auf der Insel in meinem eigenen Ferienhaus verbringe,.
    Falle ich dann auch unter diese steuerliche Regelung?( Modelo 720).
    Mein Ferienhaus wird nicht vermietet. Ich habe also keine Einkünfte in Spanien und bin auch nur weniger als 183 Tage in diesem Land. Mein steuerlicher Sitz ist Deutschland.
    Trotzdem beabsichtige ich, mein Haus in Spanien zu verkaufen,da die rechtliche Situation
    nach meiner Meinung beängstigend ist . Man muss sich fragen was kommt morgen.
    Kriegen die denn den Hals nicht voll.?

    • @Werner A, in Deinem Fall gibt es doch keinen Grund für Angst. Wenn Deine steuerliche Situation so ist, wie Du sie schilderst, ist doch alles klar: Wer in Spanien nicht seinen steuerlichen Sitz hast, muss auch das Modelo 720 nicht abgeben. Also einfach weiter Deine Immobilie genießen! Trotzdem ist es vielleicht sinnvoll, einfach mal eine Stunde Beratung bei einem spanischen Steuerberater in Anspruch zu nehmen, der Dir genau erklärt, welche steuerlichen Pflichten auch ein nicht steuerlich ansässiger Immobilieneigentümer hat. Das ist auch keine Raketenwissenschaft.

  4. Guten Tag. Wie sieht es mit einem deutschen Girokonto aus, von dem ich mir monatlich einen bestimmten Betrag auf mein spanisches Konto überweisen lasse? Bin resident gemeldet, jedoch stammt das Geld aus einem Immobilienverkauf in Deutschland und beträgt mehr als 50.000 Euro. In der Erklärung 720 müsste ich es demnach angeben, aber wieso muss ich dann dem spanischen Fiscus darüber Einkommensteuer zahlen? In Deutschland ist dieses Geld steuerfrei! Oder geht es nur um die Meldepflicht wo ich wieviel Geld besitze?

    • @Isabel Hiraldo Ventura, es handelt sich zunächst nur um eine Meldepflicht für Vermögen im Ausland. Ein Girokonto mit mehr als 50.000€ müsste mit dem Modelo 720 gemeldet werden, sofern der steuerliche Sitz in Spanien begründet ist. Eine Zahlung zwischen zwei eigenen Konten ist natürlich nicht einkommensteuerpflichtig.
      In welchem Land sich zurzeit der steuerliche Sitz befindet und ob und in wieweit ein beim Verkauf der Immobilie erzielter Gewinn seinerzeit in Spanien in einer Einkommensteuererklärung hätte angegeben oder gar versteuert werden müssen, sollte man mit einem Steuerberater klären. Dabei käme es wohl u.a. darauf an, wie lange der Verkauf zurückliegt und in welchem Land zum Zeitpunkt des Verkaufs der steuerliche Wohnsitz war.

  5. Guten Abend, ich lebe seit 3,5 Jahren wieder komplett in Deutschland. Bin nicht mehr „empadronado“, habe aber die lebenslange NIE. Bin keine Rentnerin. Könnte ich steuerlich trotzdem von Spanien belangt werden? Hacuenda ist ja leider viel zuzutrauen…

  6. Vielleicht ist es auch interessant zu wissen, dass Staatsbeamte nur in dem betreffenden Land, in dem sie Pension, Ruhegehälter beziehen etc. versteuert werden und Residenten im Ruhestand ihre Pensionen aus dem Ausland etc. in Spanien nicht versteuern müssen.Da gilt eine Befreiung von der Steuerpflicht.

    • @Claudia, es ist stark vereinfachend zu sagen, dass Pensionsempfänger von der „Steuerpflicht“ in Spanien „befreit“ sind. Zinseinnahmen müssten z.B. sehr wohl in Spanien versteuert werden. Außerdem bewirkt die Pension, die in Spanien von der Einkommensteuer befreit ist, dennoch eine Progression des Steuersatzes auf die Einkommensarten, die in Spanien versteuert werden müssen. Eine Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 720 besteht möglicherweise auch für Pensionäre.

    • @Micha, es gibt auch im Doppelbesteuerungsabkommen bei Mieteinnahmen einen Progressionsvorbehalt, sodass Einkommen aus einer Immobilie in Deutschland auch für die spanische Steuererklärung relevant ist und angegeben (nicht aber versteuert) werden muss ist, sofern die betreffenden Person in Spanien steuerpflichtig ist. Außerdem geht es in dem Artikel um ein ganz anderes Thema.

  7. Ich glaube, wir Deutschen stolpern beim Begriff Welteinkommen. Dass die Strafen hier so hart sind, erschreckt mich sehr, denn sicher ist es nicht so selten, dass jemand sein Haus in Deutschland behält oder seine Lebensversicherung ausbezahlt bekommen hat. Also muss man beim Zeitfenster von 183 Tagen einfach sehr gut aufpassen, dann sollte nichts passieren, wenn man residente (fiscal) ist, oder? Der Weg zum spanischen Steuerberater wird sich nicht vermeiden lassen…

  8. Ich habe schon in den letzten Jahren das Modelo abgegeben. Stimmt es dass man seit diesem Jahr auch weiterhin das Modelo 720 abgeben muss, auch wenn sich der Wert pro Kategorie um weniger als 20.000€ erhoeht hat? Vielen Dank

  9. Also wirklich glauben kann ich das nicht.
    30 % auf mein Vermögen, z.B. Immobilie (Wert 500.000 €) und diese 30 % werden jährlich erhoben?
    Aber auch wenn es sich nur um eine einmal Zahlung/Steuer handeln sollte, muss ich in diesem Fall 150.000 € bezahlen, die ich eventuell gar nicht habe. Was dann ? OK, verkaufe die Immobilie, zahle 150.000 € dem spanischen Fiskus und lebe weiter Glück mit den verbleibenden 350.000 € in Spanien. Sorry aber so schön kann die spanische Sonne dann doch nicht sein.

    • @Theo, bitte lies den Artikel noch einmal genau. Es geht nicht um eine Vermögenssteuer, die jährlich zu zahlen ist. Es geht um eine Deklarationspflicht für ausländische Vermögenswerte. Das Bußgeld und die Nachzahlung einer Einkommensteuer auf ein unterstelltes Einkommen können nur entstehen, wenn man der Deklarationspflicht nicht nachkommt. Dennoch halten auch spanische Gerichte und die EU die angedrohten Bußgelder, genau wie Du, für völlig überzogen. Aber auch darum geht es in diesem Artikel. Wenn man Deklarationspflicht nachkommt und die Vermögenswerte nicht aus unversteuertem Einkommen stammen, dann hat hat man übrigens überhaupt nichts zu befürchten.

  10. Warum wird hier den Residenten Angst gemacht?
    Schreiben sie bitte auch in ihren Erklärungen das Residenten,die in D. steuerpflichtig sind,z.B. pensionierte Beamte, hier keinerlei Formulare abgeben müssen,geschweige denn steuerpflichtig sind.

    • @Hans Peter Müller,
      in dem Artikel geht es ausdrücklich um Personen, die ihren steuerlichen Sitz in Spanien haben (residencia fiscal). Das kann auch Inhaber der “ grünen Residencia“ („Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión“) betreffen, genau so wie es im Artikel beschrieben ist.  Auf dem „grünen Zettel“ ist vermerkt, seit wann der Ausländer seinen permanenten Wohnsitz in Spanien hat. 183 Tage danach könnte der spanische Fiskus also davon ausgehen, dass auch der steuerliche Sitz in Spanien ist. 

      Wer sich mehr als 183 in Spanien aufhält, ist hier in der Regel mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig und somit möglicherweise auch zur Abgabe des Modelo 720 verpflichtet. 

      Es ist richtig, dass Pensionen von Beamten, die in Spanien steuerlich ansässig sind, ausschließlich in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen. Das gilt aber nicht für andere Einkommensarten, die Pensionäre eventuell beziehen. Für Mieten, Dividenden, Zinsen, Betriebsrenten und sonstige Einnahmen gilt das nicht.  

      Außerdem gibt einen Progressionsvorbehalt, wenn andere Einkommensarten hinzukommen, z.B. Zinseinnahmen. 

      Zinseinnahmen müsste ein in Spanien steuerlich ansässiger Pensionär übrigens immer ausschließlich in Spanien versteuern. Die Einkommen aus der Pension unterliegen dann trotzdem nicht der spanischen Einkommensteuer, führen aber dazu, dass der Steuersatz auf die in Spanien zu verteuernden Zinseinnahmen von der Höhe des Pensionseinkommens abhängt (Progression). Unter gewissen Umständen muss also auch ein Pensionär sehr wohl in Spanien eine Einkommensteuererklärung abgeben und darin auch das Einkommen aus der Pension angeben. 

      Ihre Annahme, ein deutscher Pensionär, der in Spanien Resident ist, müsste keinerlei Formulare einreichen und wäre in Spanien nicht steuerpflichtig, ist so grob vereinfachend, dass man sie als falsch betrachten muss. Es wäre höchst ungewöhnlich, dass ein in Spanien ansässiger Pensionär Festgeldkonten, Wertpapierdepots oder Immobilien in Deutschland von jeweils mehr als 50.000€ besitzt, ohne daraus Zinseinnahmen, Dividenden oder Mieteinnahmen zu erzielen. 

      Alle diese Überlegungen sollen weder Angst machen, noch können sie eine individuelle Beratung ersetzen. Sie sollen lediglich als Denkanstoß dienen, die eigene steuerliche Situation zu hinterfragen und ggfs. zu korrigieren. 

  11. Blöde Frage. Mir wurde gesagt für die Anmeldung eines Autos müsste ich ein empadronamiento haben. Ich wohne in D und bin (wenn die Testpflicht wieder aufgehoben wird ) ca. 3 Monate in Fuerteventura.
    Müsste ich denn mit Steuerstress rechnen nur wegen dem empadronamiento? Definitiv keine Residencia geplant. Nur das Auto.

    • @Lisa, unseres Wissens reicht für die Anmeldung eines Autos eine NIE und Ausweisdokument (Pass oder Personalausweis). Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten ist ein Empadronamiento nach dem Buchstaben des Gesetzes aber sowie vorgeschrieben. Bei Ende Deines Aufenthaltes müsstest Du Dich bei der Gemeinde genaugenommen auch wieder abmelden. Wenn der Aufenthalt/ angemeldete Zeit weniger als 183 Tage beträgt, gibt es keinen Steuerstress.

    • @Werner, wir bitten um Verständnis, dass wir keine individuelle Steuerberatung bieten können. Wichtig ist in einem solchen Fall zu klären, wo der steuerliche Sitz ist. Der ist in der Regel dort, wo man sich mehr als 183 Tage im Jahr aufhält. Das spanische Recht kennt keinen 2. Wohnsitz, sondern eben nur „Wohnsitz“ oder „nicht Wohnsitz“. Wer die Residencia („grüner Zettel“, „CERTIFICADO DE RESIDENCIA PERMANENTE DE CIUDADANO DE LA UNIÓN EUROPEA“) hat, dürfte aus Sicht des spanischen Fiskus grundsätzlich auch seine „residencia fiscal“, also seinen steuerlichen Sitz in Spanien haben. Wenn Ihr also die „grüne“ Residencia habt oder bei der Gemeinde gemeldet seid (empadronamiento), solltet Ihr einen spanischen Steuerberater konsultieren.

  12. Hallo Thomas, wenn ich als Resident und deutscher Rentner nicht 50.000 im Ausland habe muss ich dann trotzdem das Formular einreichen????
    Ich bin nur in Deutschland steuerpflichtig da ich hier nie gearbeitet habe.

    • @Rosi, wir bitten um Verständnis, dass wir keine individuelle Steuerberatung bieten können. Wenn man in keiner der 3 Vermögenskategorien mehr als 50.000€ im Ausland (aus spanischer Sicht also z.B. in Deutschland)hat, muss man kein Modelo 720 abgeben. Möglicherweise bestehen aber trotzdem andere steuerliche Verpflichtungen. Man kann auch in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig sein, wenn man hier nie gearbeitet hat. Maßgeblich ist, wo man seine residencia fiscal, also seinen steuerlichen Sitz hat. Der ist in der Regel dort, wo man sich mehr als 183 Tage im Jahr aufhält. Wer also auf Fuerteventura lebt und eine Rente oder Dividenden, Mieten, Zinsen oder ähnliches aus Deutschland bezieht, muss diese ggfs. in Spanien versteuern. Diese Frage solltest Du mit einem spanischen Steuerberater klären.

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