Neues Abtreibungsgesetz tritt in Kraft

Am 05.07.2010, auf den Tag genau 25 Jahre nach Inkrafttreten des ersten Abtreibungsgesetztes in Spanien, ist das neue Abtreibungsgesetz (IVE) in Kraft getreten, und zwar unabhängig von der ausstehenden Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit des Gesetztes, die durch die PP (Partido Popular) aufgeworfen wurde.

Das neue Gesetz erlaubt Abtreibungen ohne die Angabe von Gründen bis zur 14. Schwangerschaftswoche. Im Fall des Vorliegens von schweren medizinischen Problemen für die Mutter oder den Fötus ist ein Abbruch straffrei bis zur 22. Woche möglich.

Neu im Gesetzt verankert ist dann auch die Möglichkeit für Schwangere zwischen 16 und 18 Jahren ohne Einverständnis der Eltern eine Abtreibung vornehmen lassen zu können. Die Jungendlichen müssen zumindest einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten über den Eingriff informieren und dieses vor dem Arzt durch ein „Dokument bestätigen“, Ausgenommen von der Informationspflicht sind diejenigen schwangeren Jugendlichen, die glaubhaft versichern, dass die Information der Erziehungsberechtigten einen „schweren Konflikt auslöst, der in sicher in interfamiliäre Gewalt, Bedrohung, Nötigung oder Misshandlung gipfelt, oder der den Verstoß aus der Familie zur Folge hätte.

Nach Artikel 13 des Gesetzes sind für eine straffreie Abtreibung innerhalb der ersten 14 Schwangerschaftswochen mehrere Bedingungen zu erfüllen:

1. Der Eingriff muss von einem spezialisierten Arzt durchgeführt werden, oder unter seiner Leitung stehen.

2. Der Eingriff muss in einem öffentlichen Gesundheitszentrum oder in einem (privaten) akkreditierten Gesundheitszentrum stattfinden.

3. Die Schwangere muss ihre ausdrückliche Einwilligung geben (auch schriftlich)

4. 16 und 17 Jährige müssen darüber hinaus wie oben beschrieben einen Erziehungsberechtigen informieren oder die o.g. Voraussetzungen für den Verzicht auf diese Informationspflicht erfüllen.

Nach Artikel 17 erhalten Frauen, die einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch wünschen sowohl in den öffentlichen, als auch in akkreditierten privaten Gesundheitszentren Informationen über die unterschiedlichen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs, und die gesetzlich erforderlichen Konditionen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch.

Entscheidet sich die Frau für einen Abbruch, erhalten sie einen verschlossenen Umschlag in dem folgende Informationen enthalten sind:

a) Verfügbare staatliche Hilfen für Schwangere und die Abdeckung der Schwangerschaft und Entbindung durch das öffentliche Gesundheitssystem.

b) Arbeitsrechtliche Information über die Rechte von Schwangeren und Müttern, Information über staatliche Hilfen bei der Kinderbetreuung, die steuerrechtlichen Vorteile als Mutter und ähnliches

c) Informationen über Zentren, die Hinweise und Aufklärung bezüglich der Empfängnisverhütung geben

Nach Artikel 14 darf der Abbruch erst mindestens drei Tage nach Erhalt dieser Informationen erfolgen.

Der Abbruch aus medizinischen Gründen ist bis zur 22. Schwangerschaftswoche

straffrei, unter der Voraussetzung, dass ein Risiko für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren, ein „Risiko für schwere Anomalien beim Fötus“ oder „eine schwere unheilbare Krankheit des Fötus“ diagnostiziert wird. Diese Anomalien oder unheilbaren Krankheiten müssen durch ein „klinisches Komitee“ bestätigt werden, dass aus Spezialisten gebildet wird, von denen die Schwangere einen selbst auswählen darf.

Behinderten- und Ärzte verbände wollen am 05.03. das Gesetz anfechten. Sie kritisieren gerade an dieser Stelle das neue Gesetz, da es einen „rechtlich unzureichenden Unterschied“ darüber gäbe, was ein „gesunder Fötus und was ein kranker oder minderwertiger Fötus“ sei, dessen Leben nicht schützenswert ist.

Nachzulesen ist das neue Gesetz hier:

https://www.boe.es/boe/dias/2010/03/04/pdfs/BOE-A-2010-3514.pdf

In Deutschland ist im berühmten Paragrafen 218 geregelt, das der Schwangerschaftsabbruch nach Nachweis einer Schwangerenkonfliktberatung und dreitägiger Bedenkzeit innerhalb der ersten 12 Wochen nach Befruchtung, also innerhalb 14 Wochen nach der letzten Regelblutung straffrei. Ausnahmen stellen auch in Deutschland sog. Medizinische Indikationen dar, die auch sog. Spätabbrüche straffrei machen.

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