Bargeld verboten!

Ab heute sind in Spanien Bargeldzahlungen verboten, die den Betrag von 2.500€ übersteigen, sofern mindestens eine der Seiten ein Freiberufler oder eine Firma ist.

Durch die Maßnahme will der Fiskus die Steuerhinterziehung eindämmen und die Geldströme transparenter machen. Spanien folgt dem Beispiel anderer Länder wie Frankreich oder Italien, die entsprechende Beschränkungen bereits zuvor eingeführt hatten.

Für den Zahlungsverkehr mit Kreditinstituten gelten die Beschränkungen nicht. So können Geschäftleute natürlich auch weiterhin Bareinzahlungen auf ein Konto vornehmen, die den Betrag von 2.500€ übersteigen. Für in Spanien nicht residente Ausländer gilt ein erweitertes Limit von 15.000€, um den Tourismus nicht zu beeinträchtigen.

Sollten Geschäftsleute oder Freiberufler trotz des Verbots Barzahlungen leisten oder annehmen, die den Betrag von 2.500€ übersteigen, droht eine Strafe von 25% des Zahlbetrags, und zwar nicht nur ihnen, sondern auch der anderen Partei: Beide Seiten haften solidarisch für die Zahlung der Buße. Besonders perfide: Wer die gesetzeswidrige Barzahlung innerhalb einer Frist von 3 Monaten als erster anzeigt, geht straffrei aus. Die andere Seite muss dann die Strafe von 25% bezahlen.

Die „Agencia Tributaria“ hat eine Internetseite eingerichtet, auf der die gesetzeswidrigen Barzahlungen angezeigt werden können.

Das Gesetz schreibt vor dass Belege und Rechnungen 5 Jahre lang aufbewahrt werden müssen, um nachweisen zu können, dass die Zahlungen nicht in bar erfolgt sind.

Mit dem Barzahlungsverbot soll vor allem der Mehrwertsteuerbetrug durch fingierte Rechnungen verhindert werden. Dieser funktionierte bisher so, dass ein Unternehmen, das nicht nach dem tatsächlichen Gewinn, sondern pauschal nach sogenannten „módulos“ besteuert wird und nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, einem anderen, „normal“ besteuerten Unternehmen eine fingierte Rechnung stellt und die „Barzahlung“ quittiert, obwohl nie eine Leistung erbracht wurde oder eine Zahlung stattgefunden hat.

Dem Rechnung stellenden Unternehmen entsteht dabei kein Nachteil, da seine Besteuerung durch die fiktiven Einnahmen nicht beeinflusst wird. Das Rechnung empfangende Unternehmen kann zum einen die Mehrwertsteuer aus dem Rechnungsbetrag aufrechnen und die Rechnung als Aufwand verbuchen, was den steuerpflichtigen Gewinn mindert.

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